Dann sollen Sie jetzt handeln und einen fähigen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.
Der Tatbestand begegnet einem in der Praxis sehr häufig. Oft hat der strafrechtliche Vorwurf seinen Ursprung in Zwangsmaßnahmen der Polizei, zum Beispiel bei der Vollstreckung von Haftbefehlen oder dem Eingreifen von Beamten in Auseinandersetzungen, bei der der Täter wohlmöglich nicht nur aufgebracht, sondern auch alkoholisiert war. In solchen Situationen sieht nicht jeder sofort ein, dass er festgehalten wird, Handschellen angelegt werden oder Platzverweise ausgesprochen werden. Der polizeiliche Dreikampf (Beleidigung, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) ist daher keine Seltenheit. Nimmt man hinzu, dass Polizeibeamte vor Gericht nicht nur "gute Zeugen" sondern auch meist nicht alleine sind, haben Sie - wenn Sie keine eigenen Zeugen benennen können - leider eher schlechte Karten. Dies zeigt die Rechtsprechung immer wieder.
Was in der konkreten Situation für Sie vielleicht gar nicht so schlimm erschien, weil Sie vielleicht unschuldig waren (oder auch nicht) und man sich nicht alles gefallen lassen muss , kann schnell mit einem Eintrag im Führungszeugnis enden.
Machen Sie sich nichts vor: Weil sich die Tat gegen die Autorität staatlicher Vollstreckungsakte richtet, wird bei entsprechenden Taten von Polizei und Staatsanwaltschaft rigoros durchgegriffen. In vielen Fällen erhebt die Staatsanwaltschaft auch bei Kleinstdelikten Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Das heißt aber noch lange nicht, dass sie damit immer richtig liegt. In vielen Fällen stellt sich nach Akteneinsicht nämlich heraus, dass die Beamten ihrerseits nicht rechtmäßig gehandelt haben. Damit kann ein Rechtfertigungsgrund für Sie vorliegen, der zur Einstellung des Verfahrens oder sogar zum Freispruch führt.
Unabhängig davon, ob Sie meinen im Recht gewesen zu sein oder nicht: Beim Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ist es unbedingt erforderlich, sich von einem fähigen Strafverteidiger vertreten zu lassen, um gegen das Ungleichgewicht im Kampf gegen den Strafverfolgungsapparat antreten zu können.
Der "einfache" Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 Abs. 1 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, ,wer
Vollstreckungsbeamte in diesem Sinn sind in der Praxis vor allem Polizeibeamte, manchmal auch Gerichtsvollzieher. Gemeint sind aber alle Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland oder ausländische Amtsträger, die dazu befugt sind, in Deutschland Hoheitsakte zu vollstrecken.
Unter den Begriff der Vollstreckungshandlung fallen zunächst einmal alle Diensthandlungen, die den staatlichen Willen umsetzen oder - sofern notwendig - zwangsweise durchzusetzen. In der Regel handelt es sich bei den zu vollstreckenden Hoheitsakten um Gesetze, Beschlüsse oder Anordnungen. Erfasst werden auch Vorbereitungshandlungen, allerdings nur wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang zu der Vollstreckungsmaßnahme stehen. Insofern macht es einen Unterschied, ob Sie den Gerichtsvollzieher daran hindern, in sein Auto zu steigen, damit dieser nicht zur Arbeit fahren kann (keine Vollstreckungshandlung) oder ob Sie dem Gerichtsvollzieher den Weg versperren, wenn dieser bei Ihnen im Treppenhaus steht, weil er bei Ihnen pfänden will (Vollstreckungshandlung).
Widerstand im Sinne des § 113 StGB leistet derjenige, der durch seine Handlung den Vollstreckungsbeamten zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung nötigen oder ihm diese erschweren will. Der Tatbestand nennt zwei konkrete Begehungsformen, nämlich zum einen Gewalt, zum anderen Drohung mit Gewalt. Beides erklärt sich im Grunde von selbst und ist genau so zu verstehen, wie der Gesetzgeber es schreibt. Gewalt bedeutet Kraftanwendung gegenüber dem vollstreckenden Beamten, beispielsweise schon durch das Wehren gegen die Anlegung von Handschellen. Drohung mit Gewalt erklärt sich ebenfalls von selbst. Die Grenzen zur Strafbarkeit sind sehr leicht überschritten.
Der einfach Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird gemäß § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anders sieht es aus, wenn ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt. Das Gesetz nennt in § 113 Abs. 2 StGB Voraussetzungen von Regelbeispielen, bei deren Vorliegen - in der Regel - ein besonders schwerer Fall vorliegt. Dazu zählen Widerstandshandlungen im oben beschriebenen Sinn, bei denen
Achtung: Es genügt, dass Sie eine Waffe (zB Einhandmesser, Schusswaffe, Schreckschusswaffe) oder ein gefährliches Werkzeug (unter Umständen genügt ein Schraubenzieher!) bei sich führen. Ein Verwenden ist nicht erforderlich, um in den Bereich des für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu gelangen. Handeln Sie mit einem anderen zusammen, genügt es, dass dieser eine Waffe bei sich führt. Zur Erinnerung: Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten werden in das Führungszeugnis eingetragen!
Wer einen Vollstreckungsbeamten tätlich angreift, wird gem. § 114 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Auch hier nochmal: Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten werden gem. § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG in jedem Fall in das Führungszeugnis eingetragen! Dies gilt es im Hinblick auf die mit einer Eintragung verbundenen Nachteile in jedem Fall zu vermeiden.
Der Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Das heißt, es werden schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte während der Ausübung allgemeiner Diensthandlungen unter Strafe gestellt. Damit ist jeder Angriff auf Vollstreckungsbeamte während ihrer Dienstzeit unter erhöhte Strafe gestellt. Solche Diensthandlungen können Streifenfahrten und Radarüberwachungen sein, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten. Während der § 113 Abs. 1 StGB also das Widerstandleisten gegen eine Vollstreckungshandlung unter Strafe stellt, erfasst § 114 Abs. 1 StGB jeden Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten, egal, was dieser gerade macht, solange er in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit unterwegs ist. Nimmt er sogar eine Diensthandlung vor, steht dies der Strafbarkeit eines tätlichen Angriffs umgekehrt nicht entgegen.
Im Rahmen des § 114 StGB kommt es vor allem darauf an, ob tatsächlich ein tätlicher Angriff (im Sinne eines aktiven Handelns) oder nur ein Widerstandleisten (im Sinne eines passiven Handelns) gegen einen Vollstreckungshandlung vorlag. Kann Ihnen die Staatsanwaltschaft einen tätlichen Angriff nachweisen, kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht.
Wird gegen Sie wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ermittelt oder haben Sie eine Vorladung oder eine Anklage wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erhalten, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen. Nur im Wege der Akteneinsicht lässt sich beurteilen, auf welche Beweise die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf stützt und ob nach der Beweislage tatsächlich ein tätlicher Angriff im Sinne des § 114 StGB oder nur ein Widerstandleisten im Sinne des § 113 StGB vorlag bzw. Ihnen nachgewiesen werden kann.
Wie oben bereits ausgeführt und sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 StGB ergibt, liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei drei Monaten. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor. Die Vorschrift ist erst am 30.05.2017 in Kraft getreten und damit relativ neu. Entscheidend für die Beurteilung Ihres Falles ist damit auch immer der Tatzeitpunkt.
Zudem sieht § 114 Abs. 2 StGB - ebenso wie die Regelung zum (passiven) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in § 113 Abs. 2 StGB - ein besonderes Strafmaß vor, sofern ein besonders schwerer Fall vorliegt. Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie in § 1113 Abs. 2 StGB, also:
Auch hier gilt das oben gesagte. Es ist weder eine Verwendungsabsicht hinsichtlich der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs erforderlich, noch müssen Sie dieses selbst bei sich führen. Es genügt, dass ein anderer an der Tat Beteiligter dies tut. Bei der Aufzählung in § 114 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB handelt es sich um Regelbeispiele. Bei ihrem Vorliegen, kann ein besonders schwerer Fall vorliegen, muss aber nicht. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall vorliegen, obwohl keines der genannten Regelbeispiele erfüllt ist, der Fall aber aus anderen Gründen als besonders schwer bewertet werden.
Es liegt auf der Hand, dass Sie sich bei einem solchen strafrechtlichen Vorwurf seitens der Staatsanwaltschaft unbedingt anwaltlich vertreten lassen sollten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem hohen drohenden Strafmaß und dem besonderen Schutz von Vollstreckungsbeamten, die in ihrer Funktion - das zeigt die Praxis - vor Gericht "gute Zeugen" sind, gegen die Sie ohne Verteidiger und ohne Akteneinsicht kaum ankommen dürften.
Eine Verteidigung ist dazu deshalb erforderlich, weil der Gesetzgeber auch Anforderungen an die handelnden Beamten stellt. Sowohl Widerstandleisten als auch der tätliche Angriff sind nach §§ 113, 114 StGB nur strafbar, wenn der Vollstreckungsbeamte seinerseits rechtmäßig handelte. Ob dies der Fall war, sollten Sie durch einen Strafverteidiger nach Akteneinsicht prüfen lassen. Auf was Sie in diesem Zusammenhang vor allem bei einer Verhaftung achten sollten und welche Pflichten die handelnden Beamten dabei haben, lesen Sie hier.
Und letztlich erweitert der neue § 115 StGB die Strafbarkeit in den Fällen des § 113 StGB und § 114 StGB auf Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
Nach § 115 Abs. 3 StGB wird außerdem genau wie nach § 113 StGB oder § 114 StGB bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.
Hintergrund ist, dass Rettungsdienstmitarbeiterwie Rettungssanitäter und Feuerwehrleute immer häufiger Ziel von Behinderungen und tätlichen Angriffen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit werden. Sie sollen durch § 115 StGB vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen geschützt werden.