Vorladung wegen falschaussage, meineid oder falscher Versicherung an Eides Statt erhalten?

Dann sollen Sie jetzt handeln und einen fähigen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

Während Sie bei einer falschen Versicherung an Eides statt noch auf eine Geldstrafe hoffen können, sieht das Gesetz sowohl bei uneidlicher als auch bei eidlicher Falschaussage eine Freiheitsstrafe vor. Bei der eidlichen Falschaussage (Meineid) liegt die Mindeststrafe sogar bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Es handelt sich damit um ein Verbrechen. Das zeigt, wie ernst es der Gesetzgeber mit der Wahrheit von Zeugenaussagen meint. Nachvollziehbar, da Gerichte unbedingt auf sie angewiesen sind.

 

Aber so eindeutig, wie die Unterscheidung von "Wahrheit" einerseits und "Nichtwahrheit" andererseits auf den ersten Blick scheinen mag, ist sie nicht.

 

Zunächst ist es wichtig, sich die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach den Aussagedelikten vor Augen zu halten:

 

 

I. falschaussage, § 153 StGB

Eine Falschaussage im strafrechtlich relevanten Sinn kann nämlich gar nicht vor jeder dienstlichen Stelle begangen werden. Das Gesetz nennt 

 

  • Gerichte oder
  • andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stellen.

Zur eidlichen Vernehmung nicht befugt ist zum Beispiel die Polizei. Wer also dort die Unwahrheit sagt, macht sich nicht wegen Falschaussage nach § 153 StGB strafbar. Allerdings sollte man hier trotzdem vorsichtig sein, da andere Straftatbestände im Fall der unwahren Aussage gegenüber der Polizei in Betracht kommen, wie etwa falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB).

 

 

Aber wann ist eine Aussage falsch?

Eigentlich eine einfache Frage, auf die es eine einfache Antwort geben sollte: Eine Aussage ist falsch, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. 

 

Aber was, wenn dies zwar objektiv gesehen so war, Sie aber daran glaubten was Sie sagten, wenn Sie eine Kleinigkeit weggelassen haben, nach der Sie doch aber auch gar nicht konkret gefragt wurden, wenn Ihre Schilderungen nicht direkt auf Ihrer Wahrnehmung beruhen, Sie aber überzeugt sind, dass es doch nur so habe sein können oder wenn Ihnen erst nach Ihrer Aussage einfällt, dass es ja doch ganz anders war?

 

Dazu gibt es viele Theorien, mit denen Sie hier nicht im Einzelnen gelangweilt werden sollen. Wichtig zu wissen ist, dass:

 

  • nur eine vorsätzliche Falschaussage nach § 153 StGB bestraft wird: Das heißt, im Moment Ihrer Aussage mussten Sie wissen, dass das was sie sagen, nicht der Wahrheit entspricht
  • eine Falschaussage auch durch Unterlassen begangen werden kann, wenn Sie relevante Tatsachen bewusst verschweigen
  • Aussagen "ins Blaue hinein" den Tatbestand der Falschaussage erfüllen können, wenn Sie vorgeben sich erinnern zu können, dies aber eigentlich gar nicht tun
  • Sie Ihre Aussage bis zum Abschluss der Vernehmung korrigieren können.

 

Wie wird Falschaussage bestraft?

Das Gesetz sieht in § 153 StGB ein Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Auch hier noch einmal zur Erinnerung: Freiheitsstrafen von über drei Monaten werden in das Führungszeugnis eingetragen!

 

Der Versuch ist nicht strafbar. Ebenso wenig sieht das Gesetz eine fahrlässige Falschaussage vor, das heißt, die Staatsanwaltschaft muss Ihnen Vorsatz nachweisen.

 

Die Berichtigung einer falschen Aussage gem. § 158 StGB kann strafmildernd wirken oder sogar zur Straflosigkeit führen, wenn die Berichtigung rechtzeitig erfolgt. Eine Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

 

 

Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe kommt nach § 157 StGB außerdem in Betracht, wenn Sie die Unwahrheit gesagt haben, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

 

 

II. Meineid

Meineid ist die Falschaussage unter Eid, also unter der formalen Beteuuerung (Schwören) der Wahrheitsgemäßheit der Aussage. Früher war die Vereidigung vor Gericht die Regel, heute die Ausnahme. Gleichwohl kommt sie vor und Sie sollten sich in so einer Situation genau überlegen, was sie da beschwören.

 

 

 

Wie Wird meineid Bestraft?

Denn Meineid stellt ein Verbrechen dar und wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Ein Eintrag ins Führungszeugnis ist unumgänglich und kann mit erheblichen Nachteilen für Sie verbunden sein.

 

Wird Ihnen Meineid vorgeworfen, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und Sie haben gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Wählen Sie diesen gut aus. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage, auch als Pflichtverteidigerin. Lesen Sie dazu hier.

 

 

Wie auch im Fall der Falschaussage kann das Gericht die Strafe mildern, wenn Sie eine unter Eid gestellte Falschaussage rechtzeitig berichtigen (§ 158 StGB) oder sich in einem Aussagenotstand (§ 157 StGB) befunden haben, Sie durch die Tat also die Gefahr der Strafverfolgung von sich oder einem Angehörigen abwenden wollten. Ein Absehen von Strafe kommt im Fall des Meineids aber nur in Betracht, wenn Sie Ihre falsche Aussage rechtzeitig berichtigen. Ein Aussagenotstand kann im Fall des Meineids nicht zur Straflosigkeit führen.

 

Und letztlich stellt - anders als bei der Falschaussage - der Gesetzgeber auch den fahrlässigen Meineid unter Strafe. § 161 StGB sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

 

 

III. falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB

Versicherung an Eides statt bedeutet die ausdrückliche und konkludente Erklärung, dass die Wahrheit der Angaben an Eides statt bekräftigt wird. Die Erklärung wird von dem Erklärenden selbst abgegeben, wobei sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann.

 

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird gem. § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Eine eidesstattliche Versicherung ist falsch, wenn sie eine Aussage bekräftigt, die nicht die Realität wiedergibt. Insoweit kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden, wobei die falsche Versicherung an Eides statt in der gerichtlichen Praxis regelmäßig nur in einstweiligen (Eil-)verfahren eine Rolle spielt, da sie als Mittel zur Glaubhaftmachung in Hauptsacheverfahren als Beweismittel grundsätzlich nicht zugelassen ist.

 

Aber Achtung: Im Zivilprozess können sowohl durch eine falsche eidesstattliche Versicherung als auch durch Falschaussagen nicht nur die Straftatbestände der Aussagedelikte erfüllt sein, man rutscht auch schnell in den strafrechtlichen Vorwurf des sog. Prozessbetrugs. Dieser ist nicht speziell im Strafgesetzbuch geregelt, sondern stellt einen Spezialfall des Betrugs nach § 263 StGB dar. Lesen Sie dazu hier.

 

Der falschen Versicherung an Eides statt kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu, nämlich vor allem im Zusammenhang mit der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse im Fall von forderungsrechtlichen Zwangsmaßnahmen. Kann der Schuldner offene Forderungen gegen ihn nicht begleichen und liegt ein Vollstreckungstitel gegen ihn vor, muss er bei einem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung versichern, dass er zur Leistung nicht in der Lage ist und diese Angaben richtig und vollständig sind. Von seiner Erklärung sind alle Angaben erfasst, zu denen der Schuldner infolge der insoweit geltenden zivilrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist. Sind diese falsch und täuschen dem Gläubiger das Nichtvorhandensein von in der Wahrheit vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten auf sein Vermögen vor, ist der Straftatbestand des § 156 StGB erfüllt.

  

 

Wie wird falsche Versicherung an Eides Statt bestraft?

§ 156 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie auch im Fall von Falschaussage und Meineid kommt die Straflosigkeit oder jedenfalls Strafminderung nach § 158 StGB in Betracht, wenn die falschen Angaben rechtzeitig berichtigt werden. Auch eine fahrlässige Begehung ist möglich und wird in § 161 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.