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Unterschlagung ist die "kleine Schwester" des Diebstahls. Der Unterschied liegt darin, dass beim Diebstahl etwas weggenommen wird, während bei der Unterschlagung etwas behalten wird. Die fremde Sache befindet sich also schon im Gewahrsam des Täters und dieser rückt sie nicht mehr raus. Entsprechend ist das Unrechtsgehalt in der Regel und auch grundsätzlich geringer als beim Diebstahl, bei dem fremdes Gewahrsam gebrochen wird. Entsprechend bestraft § 246 Abs. 1 StGB den Täter einer Unterschlagung bis Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

 

Etwas anderes gilt, wenn dem Täter die Sache anvertraut war. Anvertraut ist eine Sache dem späteren Täter, wenn sie ihm in dem Vertrauen überlassen wurde, dieser werde mit ihr nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren. Diese Voraussetzungen liegen zum Beispiel beim Mieten eines Fahrzeugs oder beim Pfandleiher vor. Gemäß § 246 Abs. 2 StGB ist die Freiheitsstrafe in diesen Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.