Ablauf des Strafverfahrens - Schritt für Schritt

Strafprozesse sind häufig von vergleichsweise großem medialen Interesse. Dies gilt jedenfalls zu zwei Zeitpunkten: Der Aufnahme der Ermittlungen unmittelbar nach der Tat und der öffentlichen Hauptverhandlung, die in der Urteilsverkündung endet. 

 

Aus Sicht der Verteidigung ist alles was in diesem Zwischenzeitraum passiert - neben der Hauptverhandlung selbst - das Kernstück der Verteidigungstätigkeit. Im Ermittlungsverfahren werden die Grundsteine für den weiteren Gang des gesamten Verfahrens gelegt. Fehler, die Sie jetzt machen, lassen sich später in der Regel nicht mehr korrigieren. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Gemeinsam besprechen wir, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall am erfolgsversprechendsten ist. Während Sie ohne anwaltlichen Rat als Beschuldigter zu den Vorwürfen immer schweigen sollten, können durch eine gezielte Einlassung im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hingewirkt, falsche Rechtsansichten der Ermittlungsbehörden korrigiert und Zwangsmaßnahmen entgegengewirkt werden.

  

 

I. Abschnitte des Strafverfahrens

Das Strafverfahren lässt sich formal unterteilen in:

 

  • das Ermittlungsverfahren
  • das Zwischenverfahren
  • das Hauptverfahren
  • das Strafvollstreckungsverfahren.

  

 

II. Aufnahme der Ermittlungen

Jedes Strafverfahren beginnt irgendwann - ganz praktisch gesehen - mit dem Anlegen einer Akte und der Vergabe eines Aktenzeichens. Je nachdem, wie die Strafverfolgungsbehörden von der angenommenen Tat erfahren, ist dies entweder ein polizeiliches Aktenzeichen oder ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen.

 

Grund für die Aufnahme der Ermittlungen kann die Strafanzeige des Verletzten oder eines Dritten (Beobachter, Finanzbehörden, Gerichte und so weiter) sein, oder aber auch die zufällige Kenntnisnahme der Polizei durch Beobachtung oder im Rahmen von Ermittlungen betreffend eines Dritten (zum Beispiel Telefonüberwachung, durch die eine weitere Straftat aufgedeckt wird). Insofern werden die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen oder aufgrund einer Strafanzeige tätig. 

 

Voraussetzung ist immer ein sogenannter Anfangsverdachts, also das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat. Naturgemäß ist der Ermittlungsbehörde hier ein mehr oder weniger großer Spielraum eingeräumt. Allerdings bestimmt § 160 Abs. 1 StPO, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, einen Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Umgekehrt dürfen Ermittlungen nur dann aufgenommen werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat rechtfertigen. Ermittlungen ins Blaue hinein - zum Beispiel gegen den unliebsamen Nachbarn - sind daher rechtswidrig. 

 

 

III. Das Ermittlungsverfahren

Liegen nun also zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vor, nehmen die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen auf. Dazu räumt § 161 Abs. 1 StPO ihr einen weitreichenden Handlungsspielraum ein, der sie dazu befugt:

 

  • von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder
  • durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.

 

Die Polizeibeamten werden also im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig. Auch wenn es in der Praxis gerade im Fall von Zufallsbeobachtungen und Streifeneinsätzen die Regel ist, dass die Polizei zeitlich vor der Staatsanwaltschaft von Straftaten erfährt und somit auch zunächst ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag die Ermittlungen führt, so werden doch gerade umfangreichere Ermittlungen in der Praxis oft von Anfang an von der Staatsanwaltschaft geleitet.

 

Die in der Praxis häufigsten Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft sind

 

  • die Vernehmung des Beschuldigten selbst (wie Sie auf eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter reagieren, lesen Sie hier),
  • die Vernehmung von Zeugen,
  • Telekomunikationsüberwachung (sog. TKÜ-Maßnahmen),
  • Observationsmaßnahmen,
  • der Einsatz verdeckter Ermittler,
  • Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Beschuldigten selbst oder Dritten und auch
  • körperliche Untersuchungen sowie
  • die Entnahme von Blutproben.

  

Über den Einsatz der meisten Ermittlungsmaßnahmen entscheidet die Staatsanwaltschaft selbst, andere sind nur mit richterlicher Anordnung zulässig. Dazu können die Strafverfolgungsbehörden die richterliche Anordnung aber auch kurzfristig telefonisch einholen. Dies gilt insbesondere für TKÜ- und Observationsmaßnahmen. Maßnahmen, die unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung stehen, dürfen aber bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei auch selbst angeordnet werden. Der Beschuldigte hat in diesem Fall einen Anspruch darauf, die Rechtmäßigkeit der Anordnung nachträglich gerichtlich prüfen zu lassen.

 

Werden Sie mit Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert - egal ob als Beschuldigter oder als Zeuge - sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen.

 

Das Ermittlungsverfahren endet mit der sogenannten Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft, wenn diese den Sachverhalt ausreichend ermittelt hat oder für ausreichend ermittelt hält.

 

Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor. In diesem Fall erhebt die Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 1 StPO Anklage oder beantragt beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls.  Anderenfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels  hinreichendem Tatverdacht ein.

 

Daneben kann das Verfahren auch durch andere Einstellungsmöglichkeiten beendet werden, denen in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt. Lesen Sie dazu hier.

 

  

IV. DAs Zwischenverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Anklage, übersendet sie hierzu die von ihr verfasste Anklageschrift an das zuständige Gericht mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Das Gericht entscheidet gem. § 199 Abs. 1 StPO, ob das Verfahren zu eröffnen ist. Dem Beschuldigten - der nun Angeschuldigter heißt - wird die Anklageschrift zugestellt und ihm wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorgeworfenen Sachverhalt Stellung  zu nehmen sowie einzelne Beweiserhebungen, die ihn entlasten könnten, zu beantragen. Selbstverständlich kann auch das Gericht selbst weitere Beweiserhebungen gem. § 202 StPO anordnen.

 

Liegt nach Auffassung des Gerichts hinreichender Tatverdacht bezüglich der angeklagten Taten vor, eröffnet es das Hauptverfahren durch Beschluss (sog. Eröffnungsbeschluss). Anderenfalls lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO ab. Im Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens heißt der Angeschuldigte nun Angeklagter.

 

Wird Ihnen eine Anklageschrift zugestellt, sollten Sie sich unbedingt spätestens jetzt von einem Strafverteidiger vertreten lassen. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens und somit die öffentliche Verhandlung gegen Sie vermieden werden kann. In der Praxis werden die Möglichkeiten des Zwischenverfahrens viel zu oft ungenutzt gelassen. Diese bestehen vor allem in der Vorlage von entlastenden Beweisen, der Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden und Absprachen zum Verfahrensstand.

 

 

V. Das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren bildet das Kernstück des Strafverfahrens. Wurde das Hauptverfahren gegen Sie eröffnet, bedeutet das, dass gegen Sie eine öffentliche Verhandlung  - die sog. Hauptverhandlung - stattfinden wird. Die Hauptverhandlung soll dazu dienen, den Sachverhalt endgültig aufzuklären und dadurch über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu befinden. Sie endet mit dem Urteil, in dem Art und Höhe der Strafe bestimmt werden oder der Angeklagte freigesprochen wird.

  

Zu Beginn des Hauptverfahrens bestimmt das Gericht gem. § 213 StPO zunächst den Termin oder die Termine (wobei auch mehrere Termine im Strafprozessrecht Teil einer einzigen Hauptverhandlung sind). Zwischen den Terminen darf ein Zeitraum von höchsten drei Wochen oder unter den Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 StPO höchstens ein Monat liegen. Im Anschluss werden - soweit vorhanden - Zeugen und Sachverständigen zur Verhandlung geladen. Der Angeklagte hat dabei auch ein eigenes Ladungsrecht.

 

Sodann kommt es zur Hauptverhandlung selbst. Der Gang der Hauptverhandlung bestimmt sich nach § 243 StPO. Danach verläuft die Hauptverhandlung wie folgt:

 

  • Aufruf der Sache, § 243 Abs. 1 S. 1 StPO
  • Feststellung der Anwesenheit von Angeklagtem und seinem Verteidiger sowie Zeugen und Sachverständigen, sog. Präsenfeststellung § 243 Abs. 1 S. 2
  • Belehrung von Zeugen und Sachverständigen gem. §§ 52, 72 StPO bevor diese den Sitzungssaal bis zu ihrer Vernehmung dann wieder verlassen
  • Vernehmung des Angeklagten zu seiner Person, § 243 Abs. 2 StPO
  • Verlesung des Anklagesatzes, § 243 Abs. 3 S. 21 StPO
  • Belehrung des Angeklagten, § 243 Abs. 5 StPO
  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, § 243 Abs. 5 S. 2 StPO
  • Beweisaufnahme, §§ 244 - 257 StPO
  • Schlussvorträge und Anträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
  • letztes Wort des Angeklagten, § 258 Abs. 1 und 3 StPO
  • Urteilsberatung und Urteilsverkündung, § 260 Abs. 1 StPO.

 

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft können gegen das Urteil grundsätzlich Rechtsmittel einlegen (Berufung und/oder Revision). Anderenfalls wird das Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und es schließt sich - mit Ausnahme der Fälle eines Freispruchs - das Strafvollstreckungsverfahren an.

 

 

VI. Das Strafvollstreckungsverfahren

Insofern ist die Verteidigertätigkeit mit der Rechtskraft des Urteils nicht in jedem Fall beendet.

 

Auch im Strafvollstreckungsverfahren bieten sich Ansätze, dem Verurteilten das Leben leichter zu machen. Wie das Strafvollstreckungsverfahren im Einzelnen abläuft richtet sich vor allem danach, ob  das Urteil auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe lautet und im letzteren Fall, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Außerdem kommt es in Fällen der vollstreckbaren Freiheitsstrafe darauf an, ob der Mandant die Möglichkeit bekommt, sich selbst zur Haft zu stellen und somit nach dem Ende der Hauptverhandlung erst einmal auf freien Fuß kommt oder ob die Haftverhältnisse eines bereits vor und während der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aufrecht erhalten werden.

 

Auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens können Sie sich insofern anwaltlich beraten lassen.

 

Als Verteidigertätigkeiten kommen im Strafvollstreckungsverfahren insbesondere in Betracht:

 

  • bei Geldstrafe die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub
  • bei Bewährungsstrafen die Kommunikation mit dem Bewährungshelfer sowie die Unterstützung bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen
  • bei Freiheitsstrafen für sogenannte "Selbststeller" die Kommunikation mit den Strafvollstreckungsbehörden, insbesondere die Beantragung von Haftaufschub
  • bei bereits vollstreckten Freiheitsstrafen die Einflussnahme auf Haftbedingungen und Haftort
  • die Beantragung von Halbstrafe und 2/3-Strafe.

 

Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten, um gemeinsam zu besprechen, welche Möglichkeiten für Sie in Betracht kommen.