Sie haben eine Vorladung wegen Fahrlässiger Tötung erhalten?

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Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

 

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, verwirklicht den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung. Fahrlässig handelt - in Abgrenzung zum Vorsatz - wer eine Sorgfaltspfllicht verletzt, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab ist das Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation. Vor allem im Bereich des Straßenverkehrs kommen fahrlässige Tötungen vor, zum Beispiel bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands. Aber auch im Arzthaftungsrecht werden behandelnden Ärzte mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung konfrontiert. Tatsächlich sind eine Vielzahl von Verhaltensfehlern denkbar, die letztlich den nicht beabsichtigten Tod eines Menschen zur Folge haben, etwa das Herumliegenlassen von giftigen Stoffen im Zugangsbereich von Kindern, Konstruktionsfehler an Maschinen oder Bauwerken, nachlässige Beaufsichtigung von Tieren, Planungsfehler bei der Organisation von Veranstaltungen, etc.

 

Eine Strafbarkeit setzt aber immer voraus, dass der Tod des Menschen gerade auf der Verletzung der Sorgfaltspflicht beruht (Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Andersrum ist zu fragen: Wäre der Tod auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht eingetreten?

 

 

 

Welche Strafe droht bei der fahrlässigen Tötung?

 

Die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Strafmaß hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Grad der Verletzung einer Sorgfaltspflicht. So kann die Verletzung einer Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol, die den Tod eines Menschen zur Folge hat, eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. In anderen Fällen wird nur eine Geldstrafe verhangen.