Wann wird ein Strafverfahren eingestellt?

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet in der Anklage oder in einem Strafbefehl. Denn nicht jeder Anfangsverfacht erhärtet sich und selbst wenn, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen trotz dem Vorliegen eines Tatverdachts Möglichkeiten vor, das Verfahren ohne Urteil einzustellen.

 

Folgende Fälle gibt es:

 

 

Einstellung Mangels Tatverdachts, § 170 Abs. 2 StPO

Die Ermittlungsbehörden stellen das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage gegeben haben. Die Einstellung kann aus sachlichen Gründen (z.B. der Zeuge räumt ein, gelogen zu haben; Sie haben ein Alibi für die Tatzeit) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. der erforderliche Strafantrag des Geschädigten liegt nicht vor; der Täter handelte in Notwehr) erfolgen.

 

In der Praxis wird hier vom "kleinen Freispruch" gesprochen, wobei diese Bezeichnung irreführend ist: Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist nämlich keineswegs in Stein gemeißelt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen. Sollten Sie einen Einstellungsbescheid nach § 170 Abs. 2 StPO erhalten, sollten Sie sich also davor hüten, damit hausieren zu gehen, trotz einer Straftat ohne Strafe davon gekommen zu sein oder am Telefon über die Tat zu sprechen, die letztlich (noch) nicht angeklagt wurde.

 

 

Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO

Ermittelt die Staatsanwaltschaft nur wegen eines Vergehens (und nicht wegen eines Verbrechens), kann sie mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. In der Praxis wird in von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht, und zwar leider auch bei unklarer Beweislage und somit einer Ausgangslage für einen Freispruch oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Grund hierfür ist, dass die bloße Wahrscheinlichkeit der Verurteilung aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes genügt.

 

Man spricht hier auch von einem "Freispruch zweiter Klasse", den es im Fall der nachweislichen Unschuld des Mandanten unbedingt zu vermeiden gilt. Die Zustimmung des Beschuldigten bedarf es jedoch erst nach Erhebung der Anklage.

 

Auch eine Einstellung nach § 153 StPO ist nicht endgültig. Das Verfahren kann bei Vorliegen neuer Beweise wieder aufgenommen werden.

 

 

Einstellung gegen Geldauflage, § 153a StPO

Außerdem kann das Verfahren gegen Geldauflagen eingestellt werden. Mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann von der Strafverfolgung unter der Erteilung von Auflagen und Weisungen abgesehen werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Vergehen handelt - im Gegensatz dazu sind Verbrechen Straftaten, die im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.

 

Das Gesetz nennt in § 153a Abs. 1 StPO beispielhaft Auflagen und Weisungen, die insoweit in Betracht kommen, etwa Leistungen zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens, gemeinnützige Leistungen, Unterhaltspflichten oder soziale Trainings. Mit Erfüllung der Auflage oder Weisung wird das Verfahren endgültig eingestellt und kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Sofern sich also - in der Praxis ein kaum vorkommender Fall - nachträglich herausstellen sollte, dass der vorgeworfenen Sachverhalt tatsächlich den Straftatbestand eines Verbrechens erfüllt, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

 

Die Einstellung von Verfahren gegen Auflagen ist in der Praxis häufig. Zur Überzeugung der Strafverfolgungsbehörden einerseits, und zur Beurteilung der Angemessenheit von erteilten Auflagen und Weisungen andererseits ist aber in der Regel sowohl Akteneinsicht als auch fundierte Rechtskenntnis erforderlich.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Einstellung nach § 153a StPO zwar zu einer Beendigung des Strafverfahrens führt, für manche Berufsgruppen aber außerhalb des Strafverfahrens liegende erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen haben kann. Dies gilt vor allem für Beamte und Angehörige von Kammerberufen wie Ärzte und Anwälte. Auch auf die Beurteilung der gewerberechtlichen oder waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kann eine Einstellung nach § 153a StPO Konsequenzen haben.

 

 

Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO

Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hierzu wird der Angeschuldigte noch einmal gehört - zeitgleich wird ihm die Anklageschrift zugestellt mit dem Hinweis auf das Recht sich zu äußern und einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für einen hinreichenden Tatverdacht nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

 

Das Zwischenverfahren ist damit eine Möglichkeit zur Beendigung des Verfahrens, die nicht ungenutzt verstrichen werden lassen sollte. Es ist zwar nicht die Regel, umgekehrt aber auch nicht per se ausgeschlossen, dass sich das Gericht auf einen Schriftsatz der Verteidigung hin davon überzeugen lässt, dass nach der Beweislage gerade kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Unbedingt davon abzuraten ist, sich ohne anwaltliche Beratung im Zwischenverfahren "auf gut Glück" zu äußern.

 

Wird Ihnen eine Anklage mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zugestellt, das Hauptverfahren zu eröffnen, ist Ihnen dringend zu raten, sich allerspätestens jetzt anwaltlich vertreten zu lassen. Die Hauptverhandlung steht unmittelbar bevor. Gerne berate ich Sie schnell und unkompliziert über Ihre Möglichkeiten.