Zeugenbeistand

 

Die Pflichten des Zeugen im Strafprozess haben sich durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens zum 24.08.2017 ganz erheblich verschärft. 

 

Nach der Neuregelung des § 163 StPO ist ein Zeuge nicht nur verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, sondern dort auch eine Aussage zur Sache zu machen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Es ist unbedingt davon abzuraten, entsprechende Ladungen zu ignorieren. Folge können Ordnungsgelder und sogar Ordnungshaft sein. 

 

Gleichzeitig kann die Stellung eines Zeugen im Strafverfahren unter vielen Gesichtspunkten kritisch sein. Vor allem kann ein Zeuge sich durch seine Angaben selbst belasten und somit zum Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen machen. Der Zeugenstatus auf Ihrer Vorladung ist nicht in Stein gemeißelt. Nicht selten werden aus Zeugen plötzlich Beschuldigte. 

 

Als Zeuge haben Sie gemäß § 68b StPO das Recht, sich eines Zeugenbeistands zu bedienen. Dieser vertritt und berät sie vor und während der Vernehmung.

 

Insbesondere helfe ich Ihnen dabei, 

 

  • ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO geltend zu machen, sofern Sie sich durch die Beantwortung bestimmter Fragen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würden
  • sich auf ein Ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52ff. StPO zu berufen
  • Interessenkonflikte zu lösen, in die Sie durch Ihre Angaben geraten können oder schon geraten sind.

 

Insbesondere im Fall des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO zeigt sich in der Praxis immer wieder die Wichtigkeit eines Zeugenbeistands. Das Auskunftsverweigerungsrecht setzt voraus, dass Sie sich durch Beantwortung der Fragen der Vernehmungsbeamten selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Schwierigkeit liegt auf der Hand: Wie wollen Sie dem Vernehmungsbeamten glaubhaft machen, dass Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO haben, ohne die Sie belastenden Tatsachen nicht gleichzeitig schon zu offenbaren?

 

Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht mit ihrer Vertretung. Ich übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden für Sie und prüfe, ob und auf welche Fragen Ihnen ein - möglicherweise sogar umfassendes - Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

 

Nicht selten passiert es in der Praxis, dass Sie zwar als Zeuge geladen werden, im Rahmen der Vernehmung dann aber bereits nach Beantwortung der ersten Frage plötzlich als Beschuldigter belehrt werden. Dies kann nach meiner Erfahrung durch eine Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden im Vorfeld verhindert werden. Oft kann die Pflicht zum Erscheinen schon im Vorfeld abgewendet werden. Müssen Sie doch erscheinen, begleite ich Sie zu der Vernehmung.

 

Schützen Sie sich davor, sich zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen und lassen sich durch einen Fachanwalt für Strafrecht unterstützen.

 

Auch eine Sofortvernehmung "an Ort und Stelle" mit der entsprechenden Pflicht, Angaben zur Sache zu machen, ist nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr ausgeschlossen. Sollte die Gefahr bestehen, dass Sie sich durch Beantwortung von Fragen selbst belasten, sollten Sie auf keinen Fall Angaben machen und sich umgehend durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen.

 

Ich stehe Ihnen in diesen Fällen unter meiner Notrufnummer jederzeit zur Verfügung:

 

 

0176 243 19 211.

 

Auch wenn Sie Angst vor Repressalien des Beschuldigten oder sonstige Bedenken gegen die Vernehmung haben, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an mich wenden. Ich berate Sie im Vorfeld und gemeinsam entscheiden wir, welcher Weg in Ihrem Fall der rechtlich zulässige und beste ist.