Sie haben eine Vorladung wegen Diebstahl oder Unterschlagung erhalten?

Dann sollten Sie jetzt handeln und einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

 

i. Der einfache Diebstahl, § 242 StGb

 

Den Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe derjenige bestraft, der eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Versuch ist strafbar.

 

Diebstahl kommt nur bei fremden beweglichen Sachen in Betracht, das heißt die unberechtigte Forderungseinziehung oder der sogenannte Datenklau ist nicht erfasst. Die Sache muss für den Täter fremd sein, das heißt nicht in seinem alleinigen Eigentum stehen. Auch an verloren gegangenen Sachen besteht Eigentum - etwas anderes gilt sicher erst dann, wenn der Inhaber sein Eigentumsrecht willentlich aufgibt. Vollendet ist der Diebstahl, wenn Sie selbst mit Vorsatz eigenen Gewahrsam an der Sache begründen. Dies ist beispielsweise im Supermarkt schon dann der Fall, wenn Sie kleinere Sachen in die Jackentasche oder größere in eine mitgeführte Handtasche stecken. Es ist nicht erforderlich, dass Sie den Supermarkt mit der Beute auch verlassen haben. Voraussetzung ist in diesen Fällen dann aber natürlich, dass Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden kann. Woher soll die Staatsanwaltschaft nun aber wissen, dass Sie die Kaugummis nicht bezahlen wollten, sondern vorhatten, sie mitzunehmen? Ein Indiz kann sein, dass Sie völlig mittellos den Supermarkt betreten haben, also gar nicht zahlen konnten. Am einfachsten machen Sie es den Strafverfolgungsbehörden, wenn Sie einräumen, dass Sie nicht zahlen wollten.

 

An dieser Stelle zeigt sich einmal wieder: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und rufen Sie mich an, auch und gerade wenn Sie auf frischer Tat ertappt worden sind. Machen Sie sich nicht zum Beweismittel gegen sich selbst.

 

 

II. Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 stgb

Wird Ihnen ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorgeworfen, droht gem. § 243 Abs. 1 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten, die bis zu zehn Jahre erreichen kann. Eine Geldstrafe kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen des besonders schweren Falls nicht mehr in Betracht. Zur Erinnerung: Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten werden in das Führungszeugnis eingetragen!

 

Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, gibt das Gesetz nicht genau vor. In § 243 Abs. 1 StGB werden sogenannte Regelbeispiele aufgezählt, bei deren Vorliegen (in der Regel) ein besonders schwerer Fall vorliegt, aber nicht vorliegen muss. Umgekehrt ist die Aufzählung nicht abschließend. Auch dort nicht benannte Voraussetzungen können also zur Annahme eines besonders schweren Falles führen. Dies macht abermals deutlich, dass Sie sich im Fall einer Einlassung auf sehr dünnem Eis bewegen können. Beispielhaft nennt das Gesetz das Einbrechen in Gebäude-, Dienst- Geschäftsräume, das gewerbsmäßige Vorgehen, das Stehlen unter Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person oder das Stehlen einer Handfeuerwaffe, für die es nach dem Waffengesetz einer Erlaubnis bedarf. Wie ausgeführt, kommen aber auch andere, nicht benannte Fallkonstellationen in Betracht.

 

 

Ausnahmeregelung: Kein besonders schwerer Fall bei geringwertigen Sachen

Ein besonders schwerer Fall ist gem. § 243 Abs. 2 StGB in den meisten Fällen ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zur Geringwertigkeit aktuell zwischen 30,00 EUR  bis 50 EUR, je nach urteilendem Gericht. Besondere Relevanz kann diese Vorschrift in Fällen erlangen, in denen die Tat im Versuch steckengeblieben ist und man gar nicht weiß, was Sie eigentlich stehlen wollten. Lassen Sie sich hier durch einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht beraten, bevor Sie sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen.

 

 

III. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, 244 stgb

 

In den genannten Fällen erhöht der Gesetzgeber das Strafmaß nochmals, und zwar auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (nicht verwendet!). Führt er nur ein Werkzeug oder anderes Mittel bei sich liegt ein Diebstahl im Sinne des § 244 StGB dennoch vor, wenn der Zweck des Beisichführens darin bestand, den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

 

Bandendiebstahl im Sinne des § 244 StGB liegt vor, wenn als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines (!) anderen Bandenmitglieds stiehlt.

 

Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt voraus, dass der Täter inen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Die Wohnung und somit die Privatsphäre des Einzelnen genießt also besonderen Schutz!

 

Aus diesem Grund wird die Strafe in § 244 Abs. 4 StGB nochmals erhöht, wenn es sich bei dem Einbruchsobjekt um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (und nicht etwa um ein Wochenendhaus oder eine Ferienwohnung) handelt. Die Strafe liegt dann bei einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich beim Wohnungseinbruchsdiebstahl um ein Verbrechen! Sie haben gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

 

Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage, auch als Pflichtverteidigerin.