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Alle nicht zum Mord (lesen Sie dazu hier) qualifizierten Fälle der vorsätzlichen Tötung eines Menschen fallen - in der Regel - unter den Begriff des Totschlags. Erforderlich ist Vorsatz, wobei die in der Rechtsprechung angewandte Hemmschwellentheorie zu beachten ist. Danach hat der Täter selbst dann, wenn er die Gefährlichkeit seines Handelns erkannt hat, den Tod des Opfers nur dann billigend in Kauf genommen, wenn er eine gewisse Hemmschwelle überschritten hat. Ein Tötungsvorsatz muss daher immer besonders genau begründet werden.
Praxisrelevante Fälle sind - in Abgrenzung zum Mord - damit vor allem Affekttaten oder die schon lange tyrannisierte Ehefrau, die ihren Ehemann tötet.
Das Gesetz sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Da eine Höchststrafe nicht angegeben ist, liegt diese bei 15 Jahren.
In besonders schweren Fällen (§ 212 Abs. 2 StGB) droht auch ohne das Vorliegen von Mordmerkmalen eine lebenslange Freiheitsstrafe. Hierunter versteht man eine Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit, mindestens aber 15 Jahre.
Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt nach der Rechtsprechung (5 StR 395/03) voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Seite der Tat beantwortet werden.