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Mord und Totschlag - diese Begriffe kennt auch jeder juristische Laie. Entsprechend finden sie im sprachlichen Alltag Anwendung. Aber was bedeuten sie eigentlich im rechtlichen Sinn?

  

 

I. Mord und Totschlag: Unterschied?

 

In beiden Fällen des vollendeten Delikts kommt ein Mensch um sein Leben. Aber während der Totschläger mit einer Strafe von nicht unter fünf Jahren bestraft wird, erhält der Mörder eine lebenslange Freiheitsstrafe. Viele Menschen denken nun, dass allein der Vorsatz den Mord von dem Totschlag unterscheidet. So einfach ist das aber nicht. Denn wegen Mord nach § 211 StGB und wegen Totschlags nach § 212 StGB kann beide Male nur derjenige verurteilt und bestraft werden, der vorsätzlich handelt. Für alle übrigen - fahrlässig begangenen - Tötungen - gilt § 222 StGB.

 

 

 

II. Mordmerkmale

 

Aber was zeichnet den Mörder dann aus?

 

Damit die Tötung eines Menschen als Mord bestraft wird, müssen eines oder mehrere der im Gesetz benannten  Mordmerkmale vorliegen. An dieser Stelle kann es zum besseren Verständnis helfen, die Vorschrift des § 211 StGB genau zu lesen:

 

Mörder ist, wer 

 

aus Mordlust

zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

aus Habgier

oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

 

heimtückisch

oder grausam

oder mit gemeingefährlichen Mitteln

 

oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

 

einen Menschen tötet.

 

 

Die aufgezählten Mordmerkmale lassen sich also in drei Gruppen einteilen: Beweggründe, Absichten und Begehungsweisen. Die beiden erstgenannten sind täterbezogen, beziehen sich also auf eine innere Einstellung des Täters. Die die Begehungsweise betreffenden Mordmerkmale sind tatbezogen, beziehen sich also auf die Ausführungsart der Tat.

 

 

 

1. Mordmerkmale der Gruppe "Beweggründe":

 

Zu den Beweggründen zählen die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe.

 

Mordlust

  

Mordlust liegt beim Täter vor, wenn es diesem gerade und nur darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Die Tötung ist also ausschließlich durch die Freude am Vernichten eines Menschenlebens motiviert, zum Beispiel aus reinem Zeitvertreib, aus sportlichem Ehrgeiz oder aus Angeberei.

 

 

Befriedigung des Geschlechtstriebs

  

 

Das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs ist gegeben, wenn der Täter im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (sog. Lustmord), wenn er tötet, um seine sexuelle Lust danach an der Leiche zu befriedigen oder wenn der Täter die Tötung des Menschen in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Tat und erstrebter Befriedigung nicht erforderlich ist. Das Merkmal ist daher auch etwa dann erfüllt, wenn der Täter die angestrebte Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung einer Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will (BGH, Urteil vom 22. April 2005 – 2 StR 310/04 - sog. Kannibalen-Urteil). Es kommt alleine darauf an, ob der Täter in der Tat die Befriedigung sucht. Daher kann das Mordmerkmal auch dann erfüllt sein, wenn der Täter die ersuchte Befriedigung nicht findet. Andersrum liegt das Merkmal nicht vor, wenn der Täter die Befriedigung nicht erstrebt hat, sie aber bei der Tat dann doch empfindet.

 

 

Habgier

  

Das Mordmerkmal der Habgier verlangt, dass der Täter das Opfer tötet, um durch die  Tat einen materiellen Vermögensvorteil zu erlangen. Insofern wird Habgier definiert als rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteile um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens. Jedes Streben nach Besitz, der einen Vermögenswert hat, ist Gewinnstreben. Dieses muss nicht das einzige, wohl aber das beherrschende Motiv der Tat sein. Klassische Anwendungsfälle in der Praxis sind Tötungen, um in den Genuss einer Erbschaft oder einer Lebensversicherung zu kommen. Auch das Sichern von Geld, auf dessen Auszahlung sowieso ein Anspruch bestanden hätte, oder die Absicht, die Entziehung von Vermögensvorteilen zu verhindern, werden von der Rechtsprechung unter den Begriff der Habgier subsumiert.

 

 

Sonstige niedrige Beweggründe

 

Das Merkmal der "sonstigen niedrigen Beweggründe" ist eine Generalklausel, eine Art Auffangtatbestand für besonders verwerfliche Beweggründe des Täters, die unter keine der Übrigen, den Mord qualifizierenden Beweggründe subsumiert werden können. Ein solcher Beweggrund liegt vor, wenn der Grund für die Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und damit besonders verwerflich oder verachtenswert ist. Entsprechend vielfältig sind Fallgestaltungen und Rechtsprechung hierzu. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt.  Typischerweise fallen hierunter Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Wut, Neid, Rache oder Eifersucht.

 

 

2. Mordmerkmale der Gruppe "Begehungsweise":

  

Die das Tötungsdelikt zum Mord qualifizierenden Begehungsweisen betreffend das äußere Tatbild - die inneren Beweggründe des Täters sind für die Qualifikation zum Mord (weitestgehend) unerheblich. 

 

 

Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln

  

Bei der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln gefährdet der Täter in der konkreten Situation mangels Beherrschbarkeit des von ihm eingesetzten Mittels eine Mehrzahl von Menschen. Besonders geschützt werden - neben dem eigentlichen Opfer - auch unbeteiligte Dritte. Hierunter fallen typischerweise Fälle, in denen der Täter eine Bombe an einem belebten Ort zündet oder die sog. Steinwerfer-Fälle, in denen der Täter von einer Autobahnbrücke Steine auf die Fahrbahn wirft. Es sind viele Konstellationen denkbar, in denen der Täter nicht nur das von ihm anvisierte Opfer gefährdet, sondern darüberhinaus eine Vielzahl von Menschenleben. In jedem Einzelfall kommt es für die Beurteilung des Vorliegens eines gemeingefährlichen Mittels auch immer auf die die Intensität der Gefährdung an. Die Rechtsprechung verlangt außerdem teilweise eine besondere Rücksichtslosigkeit des Täters. 

 

 

Grausam

  

Grausam bedeutet, dass der Täter dem Opfer Schmerzen und Qualen zufügt, die über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehen. Dies ist zum Beispiel bei einer gezielt langsamen Tötung oder intensivem Leiden der Fall. Entsprechend wird - jedenfalls in der Rechtsprechung - vorausgesetzt, dass der Täter gefühllos und unbarmherzig handelt. Auch das gezielte Hervorrufen erheblicher seelischer Qualen kann das Mordmerkmal erfüllen.

 

 

 

Heimtücke

  

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist entscheidend, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren - das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH-2 StR 470/08). In dem zitierten Fall hatte sich der Täter nach einem Streit mit seiner Ehefrau dieser von hinten mit einem Hammer genähert und diesen bewusst aus ihrem Blickfeld nah an seinem Körper gehalten, bevor er zuschlug.

 

Nach der Rechtsprechung sind auch schlafende Personen arglos, wenn sie ohne Argwohn eingeschlafen sind. Anders hingegen Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren oder Bewusstlose, die aufgrund ihres Zustandes (und nicht der Situation) arglos sind bzw. eine besondere Arglosigkeit nicht verspüren können. Bei diesen Personengruppen wird darauf abgestellt, ob eine schutzbereite dritte Person arglos wahr.

  

Das Mordmerkmal der Heimtücke kommt in der Praxis mitunter am häufigsten vor.

 

 

3. Mordmerkmale der Gruppe "Absichten":

  

Schließlich kann auch die Absicht des Täters, eine Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen, die Tötung zum Mord qualifizieren.

 

Ermöglichungsabsicht

  

Dieses Mordmerkmal ist gegeben, wenn der Täter handelt, um weiteres Unrecht im Sinne einer Straftat zu begehen oder durch einen Dritten begehen zu lassen. Insofern genügt es, dass diese nächste Tat durch die vorhergehende Tat leichter oder schneller begangen werden kann. Die zu ermöglichende Tat muss also nicht notwendigerweise seine eigenen Tat sein. Es reichen auch kleinere Delikte im Sinne des Strafgesetzbuches. Entscheidend ist die Vorstellung des Täters, so dass das Mordmerkmal auch erfüllt ist, wenn der Täter irrig annimmt, die im Anschluss an die Tat geplante weitere Tat sei strafbar.

 

Unerheblich ist, ob die beabsichtigte Tat später auch tatsächlich begangen wird. Tötet der Täter also sein Opfer, um ungestört in dessen Wohnung einbrechen zu können, überlegt es sich aber nach der Tötung anders, ist das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht dennoch erfüllt. 

 

 

 

Verdeckungsabsicht

 

Verdeckungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter darauf ankommt, die Aufdeckung seiner Tat oder seine Identifizierung zu verhindern. Dies ist etwa bei der Tötung von Zeugen oder Polizeibeamten der Fall. Dabei muss es dem Täter aber nicht notwendigerweise darauf ankommen, seine strafrechtliche Verfolgung zu verhindern - nach der Rechtsprechung kann es genügen, wenn der Täter einen Racheakt des Opfers verhindern will (BGH 1 StR 780/94). Insofern reicht also auch die Vermeidung einer außerhalb des Strafrechts liegenden Folge als Motiv für einen Verdeckungsmord.

 

 

 

III. Welche Strafe droht bei einem Mord bzw. was bedeutet "Lebenslänglich"?

 

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Lebenslang bedeutet aber nicht (immer), dass der Verurteilte bis zu seinem Tod in Haft bleibt.

 

Lebenslang bedeutet eine Mindestfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Im günstigsten Fall kann der Täter nach Verbüßung einer Mindestfreiheitsstrafe von 15 Jahren entlassen werden und die Reststrafe zu einer Bewährungszeit von fünf Jahren ausgesetzt werden, § 57a StGB. Eine Freilassung setzt voraus, dass diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Das bedeutet, dass das Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens prognostiziert, ob die Begehung weiterer Straftaten durch den Verurteilten zu erwarten ist oder der Täter eine weitere Zeit in Haft zu verbüßen hat.

 

Außerdem kann das Gericht bei der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe die besondere Schwere der Schuld feststellen. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint ( 2 StR 637/13).

 

Wird die besondere schwere der Schuld festgestellt, legt die Strafvollstreckungskammer nach Ablauf von 15 Jahren fest, wie viel weitere Strafe der Verurteilte aufgrund der besonderen schweren der Schuld verbüßen muss. Entsprechend gibt es Fälle, in denen verurteilte Mörder weit über das Mindestmaß von 15 Jahren in Haft verbleiben.