Sie  haben eine vorladung wegen Raubes erhalten?

Dann sollten Sie jetzt handeln und einen fähigen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

Der Tatbestand des Raubes gem. §§ 249 StGB ist unter Umständen schon dann erfüllt, wenn Sie jemandem ein Handy wegnehmen und das Opfer dabei festzuhalten oder mit einer Ohrfeige drohen. Das sogenannte "Abziehen" bedeutet für den Gesetzgeber keinen Spaß. Diebstahl in Kombination mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, drei Jahren oder sogar fünf Jahren geahndet.

 

Wird gegen Sie wegen Raub ermittelt, haben Sie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger! Ich vertrete Sie in jeder Verfahrenslage.

 

Auch wenn Ihnen dieses Recht von den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren sicher nicht auf dem Silbertablett präsentiert werden wird - spätestens kurz vor der Hauptverhandlung wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, oft ist es dann aber zu spät und die Möglichkeiten, das Ermittlungsverfahren zu Ihren Gunsten zu lenken, sind verstrichen. Sie benötigen frühzeitig einen fähigen Verteidiger. Rufen Sie mich bei der ersten polizeilichen Vorladung an!

 

  

I. Raub, § 249 StGB

  

Den Grundtatbestand des Raubes regelt § 249 StGB. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 

Das Delikt ist also eine Kombination aus dem Diebstahl einerseits (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) und dem Mittel der Nötigung in Form von Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, die Sache sich oder einem fremden zuzueignen.

 

Beispiele für einen Raub sind: Gewaltvolles Wegreißen einer Handtasche, Drohung mit einer Ohrfeige um an das Handy zu kommen, Einsperren einer Person im Schlafzimmer, um das Haus auszuräumen. In Angrenzung dazu liegt kein Raub vor, wenn der Täter geschickt und heimlich etwas aus einer Tasche nimmt, ohne einen Widerstand zu überwinden. Dann liegt "nur" Diebstahl gemäß § 242 StGB vor. Hält das Opfer die Tasche fest und versucht die Wegnahme zu verhindern, liegt wiederum Raub vor.

 

Mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr ist der Raub ein Verbrechen. Liegt das Urteil bei nicht mehr als zwei Jahren, kann die Strafe bei einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden (unter welchen Umständen Strafen grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden können, lesen Sie hier). 

 

 

Minder schwerer Fall?

 

Neben dem Darlegen dieser Voraussetzung liegt die Aufgabe der Verteidigung auch darin, die Voraussetzungen des Vorliegens eines minder schweren Falles herauszuarbeiten. Wann ein solcher vorliegt, regelt das Gesetz nicht. Nach der in der Rechtsprechung allgemein für minder schwere Fälle aufgestellten Generalformel liegt ein minder schwerer Fall immer dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für diesen Fall liegt das Strafmaß gemäß § 249 Abs. 2 StGB zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

 

Aber auch dann droht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten - eine Geldstrafe gibt es im Fall des Raubes nicht.

 

Und es kann ziemlich einfach noch schlimmer kommen:

 

 

II. Schwerer Raub, § 250 Abs. 1 StGB

  

Führt der Täter eine Waffe oder ein anderen gefährliches Werkzeug oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern, droht gem. § 250 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren. Waffen sind Schusswaffen, Stichwaffen, Schlagwaffen, Schreckschusswaffen, etc. Unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs fällt alles, was dazu benutzt werden kann, um Menschen zu verletzen, z.B unter Umständen auch ein Kugelschreiber, Klebeband oder eine brennende Zigarette.

 

Im Beispiel von oben genügt es also, dass Sie sich morgens das Messer eingesteckt haben - verwenden müssen Sie es nicht. Bestraft wird einzig und allein das bewusste Beisichführen der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs. Tatsächlich reicht aber jedes Mittel oder Werkzeug, wenn sie es bei sich führen, um den Widerstand des Opfers zu verhindern. Selbst ansonsten völlig ungefährliche Gegenstände können damit beim Nachweis einer Verwendungsabsicht schnell mal dazu führen, dass ein schwerer Raub mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren angeklagt wird.

 

Woher soll die Staatsanwaltschaft nun aber wissen, ob Verwendungsabsicht bei Ihnen bestand? Vor allem aus Ihren Angaben. Auch hier zeigt sich mal wieder: Jede unüberlegte Aussage ohne anwaltliche Beratung kann Sie schwer belasten.

 

Gleiches gilt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande (mindestens drei Personen) handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, und an der Tat noch (und nur!) ein anderes Bandenmitglied beteiligt ist. Ein schwerer Raub liegt außerdem vor, wenn eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Die schwere Gesundheitsschädigung muss nicht eingetreten sein, es genügt die Gefahr!

  

 

III. Besonders schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB

  

Haben Sie das Küchenmesser nicht nur eingesteckt, sondern dieses auch verwendet um an das Handy zu gelangen, drohen gem. § 250 Abs. 2 StGB mindestens fünf Jahre Haft. Handeln Sie als Mitglied einer Bande und führen ein Messer bei sich (ohne dieses zu verwenden), drohen ebenfalls mindestens fünf Jahre Haft. Gleiches gilt, wenn eine Person bei dem Raub körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht wird.

 

 

III. Räuberische Erpressung

 

Von dem Raub - gleich in welcher Begehungsform - ist die räuberische Erpressung abzugrenzen, bei der das Opfer selbst die vom Täter gewünschte Handlung vornimmt. Lesen Sie dazu hier.

 

 

Verteidigung: Wirklich Raub?

Im Verfahren ist durch Ihren Verteidiger vor allem zu klären, ob tatsächlich ein Raub vorliegt. Hier gilt es zahlreiche "Kleinigkeiten" des Falles zu beachten, die die rechtliche Beurteilung völlig ändern können. Bestand von Anfang an der Vorsatz, die Geldbörse zu klauen, oder kam die Idee erst nachdem das Opfer bewusstlos auf dem Boden lag?  War die Gewalt beabsichtigt? War dem Täter bewusst, dass er das Messer in der Tasche bei sich führte?

 

Beauftragen Sie mich und ich berate Sie nach Akteneinsicht ausführlich.