Sie haben eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen Das  Betäubungsmittelgesetz  erhalten?

Dann sollten Sie jetzt handeln und einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

Der Umgang mit illegalen Drogen ist im Betäubungsmittelgesetz - dem BtMG - geregelt. Dort hält der Gesetzgeber so manche Überraschung bereit. Werden Sie mit einer "nicht geringen Menge" Betäubungsmitteln angetroffen und führen dabei eine Waffe bei sich, droht Ihnen gem. § 30 a Abs.  2 Nr. 2 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 (!) Jahren. Und nein, für den Transport einer nicht geringen Menge Drogen benötigt man in aller Regel weder einen großen Sack, noch einen Kofferraum.

 

Eine nicht geringe Menge Kokain beispielsweise lässt sich unproblematisch in der Jacke verstauen: Der Grenzwert liegt bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid. Hat das Kokain eine sehr gute Qualität - was bei einem Wirkstoffgehalt von 80 % der Fall sein dürfte - genügen also 6 Gramm, um in den Bereich der "nicht geringen Menge" im Sinne des BtMG zu kommen.

 

Wie Sie sehen, sind die Gefahren im Umgang mit Betäubungsmitteln leicht zu unterschätzen. Es kann daher nur immer wieder dazu geraten werden, sich im Fall eines Ermittlungsverfahrens durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten zu lassen!

 

Zu den grundlegenden Begriffen im Betäubungsmittelstrafrecht:

 

  

I. Der Mengenbegriff im Betäubungsmittelrecht

 

Im Einzelnen unterscheidet das BtMG zwischen drei Mengeneinheiten: Die geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge. 

 

 

1. Geringe Menge:

 

Mit dem Begriff der geringen Menge bezeichnet der Gesetzgeber die Bruttomenge eines Betäubungsmittels, bis zu deren Grenze nach §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann. Hier gelten von Bundesland zu Bundesland verschiedene Grenzwerte. So liegt der Grenzwert der geringen Menge von Cannabis in Berlin bei einer Bruttomenge von 15 Gramm, in Bayer aber bei 6 Gramm.

 

Soweit hinsichtlich der geringen Menge das Gerücht umgeht, der Besitz geringer Mengen sei straflos, muss dem ausdrücklich entgegengetreten werden. Auch der Besitz einer geringen Menge einer illegalen Droge erfüllt den Straftatbestand des § 29 BtMG. Sofern die Strafverfolgungsbehörden aber davon ausgehen, dass der aufgefundene Stoff zum Eigenkonsum gedacht war und außerdem kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann von der Strafverfolgung abgesehen werden. Hiermit wird man insbesondere dann keinen Erfolg haben, wenn von dem Besitz der Drogen trotz der geringen Menge eine Fremdgefährdung ausgeht.

 

 

Sonderregelung § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG:

 

Gar keinen Spaß versteht der Gesetzgeber, sobald ein Erwachsener Drogen an Minderjährige abgibt - egal ob geringe Menge oder nicht! Gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG handelt es sich hierbei um ein Verbrechen, und zwar selbst dann, wenn die Droge dem Minderjährigen "nur" zum unmittelbarem Verbrauch überlassen wird. Das bedeutet, dass hier eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht.

 

2. Normale Menge:

 

Ab dem Überschreiten der geringen Menge kommt es nicht mehr auf die Bruttomenge, sondern auf den Wirkstoffgehalt der mitgeführten Droge an. Dieser wird anhand eines Wirkstoffgutachtens bestimmt, welches den Nettowirkstoff der Bruttomenge festlegt. Je besser die Qualität der Droge, desto höher der Nettowirkstoffgehalt.

 

Werden Sie mit illegalen Drogen angetroffen, die die geringe Menge überschreitet, richtet sich Ihre Strafbarkeit nach § 29 BtMG. Sie erwartet ein Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

 

 

Sonderregelung § 29 Abs. 3 BtMG:

 

Etwas anderes gilt gem. § 29 Abs. 3 StGB, wenn Sie Betäubungsmittel z.B. anbauen, herstellen, einführen, ausführen, durchführen, abgeben, in den Verkehr bringen. erwerben, sich verschaffen, unerlaubt verschreiben oder mit ihnen Handel treiben, und dabei gewerblich handeln. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter die Absicht, hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Auch hier ist die Rechtsprechung teils großzügig: Es genügt, wenn Sie Betäubungsmittel einmalig verkaufen, aber dabei die Absicht haben, zu einem anderen Zeitpunkt nochmal etwas zu verkaufen.

 

 

Sonderregelung § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG:

 

Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren müssen Sie rechnen, wenn Sie Betäubungsmittel unerlaubt anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben (zu allen Tathandlungen weiter unten unter II.)  und dabei als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bande eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen (weil zukünftigen) Delikten zusammengeschlossen hat.

 

Das gleiche Strafmaß (nicht unter zwei Jahren!) erwartet denjenigen, der als Erwachsener Betäubungsmittel - egal in welche Menge - an einen Minderjährigen abgibt (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMT, siehe oben) und dabei gewerbsmäßig handelt.

 

 

3. Nicht geringe Menge:

 

Richtig problematisch kann es werden, wenn Sie mit einer nicht geringen Menge angetroffen werden. Dann nämlich droht gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Straferwartung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe, und zwar unabhängig davon, ob sie die Drogen verkaufen oder besitzen. Führen Sie die Betäubungsmittel in einer nicht geringen Menge in die Bundesrepublik ein, droht Ihnen eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren (zur Erinnerung: Freiheitsstrafen von über zwei Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden!). Doch damit nicht genug: Lässt sich nachweisen, dass Sie mit Drogen in nicht geringer Menge handeln und agieren Sie planmäßig mit zwei oder mehr Personen zusammen oder führen Sie eine Waffe bei sich (unter Umständen kann ein Messer genügen!), droht Ihnen eine - vernichtende! - Straferwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

 

Wann liegt eine nicht geringe Menge vor:

 

 

Betäubungsmittel

Nicht geringe Menge

Konsumheiten

Menge bei durchschnittlicher Qualität

Kokain

5g

Kokainhydrochlorid

250

 

Cannabisprodukte

7,5g

Tetrahydrocannabinol

500

 

Amphetamin

10g

Amphetaminbase

200

 

Heroin

1,5g

Heroinhydroclorid

30

 

Ecstasy

30g

Base

250

 

Crystal-Speed

5g

Base

200

 

LSD

6mg

Lysergsäurediätthylamid

Oder 300 LSD-Tripps

120

 

 

 

Die Grenzen sind also schneller erreicht, als so mancher denkt.

 

Außerdem: Werden bei Ihnen unterschiedliche Betäubungsmittel aufgefunden, werden die Prozentsätze der Einzelmengen jeder Droge zusammengerechnet. Erreicht der Gesamtwert mehr als 100 %, sind Sie im Bereich der nicht geringen Menge. Der sog. "Bauchladenhändler" täuscht sich also, wenn er meint, er könnte den drastischen Strafandrohungen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a BtMG entgehen, wenn er Kokain, Speed, Ecstasy und LSD mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils knapp unterhalb der nicht geringen Menge  bei sich führt.

 

II. Die Tathandlungen im Betäubungsmittelstrafrecht

  

Böse Überraschungen können auch die im Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellten Tatbegehungsformen bieten.

 

 

1. Handeltreiben

 

Dies gilt zunächst und vor allem für den Begriff des Handeltreibens. Während der Normalverbraucher sich unter Handeltreiben eine Situation vorstellten, in der sich (mindestens) zwei Personen treffen, und Rauschgift gegen Geld übergeben, ist die Rechtsprechung hier wesentlich abenteuerlustiger.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umfasst der Begriff des Handeltreibens nämlich alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützigkeit muss nicht zwingend in dem Erzielen von Geld liegen, sondern kann auch jeder andere persönliche Vorteil sein, wie zum Beispiel Betäubungsmittel oder sexuelle Dienste. Ein Erfolg im Sinne der Übertragung von Betäubungsmitteln ist gerade nicht erforderlich. Es genügt, dass die Tätigkeit auf das Übertragen von Betäubungsmitteln abzielt. Nach der  Rechtsprechung fallen nicht nur ernsthafte Verhandlungen unter den Begriff des Handeltreibens, sondern auch der Verkauf von wirkungslosen Betäubungsmitteln (BGH, Beschluss vom 06. November 1991 – 3 StR 406/91). Daneben soll schon die bloße Suche nach einem Drogenlieferanten oder die (unterstützende) Übergabe, der Transport sowie das Eintreiben von Geld unter den Begriff des Handeltreibens fallen. Selbst das Anbieten einer bestimmten Menge Betäubungsmittel, das Erkunden nach möglichen Abnehmern, der Kauf von Laborbedarf (etwa Aufzuchtzelt und technische Mittel für eine sog. Cannabis-Plantage) erfüllt den Begriff des Handeltreibens. Unter den Begriff des Handeltreibens fällt auch die Finanzierung von Drogengeschäften, indem Sie einem Bekannten Geld leihen. 

 

Sie sollten sich also genau überlegen, ob Sie den Dealer, mit dem Sie gute Erfahrungen im Bereich der Eigenkonsum-Mengen gemacht haben, mal Ihrem Kumpel empfehlen, der in Zukunft eher großspurig fahren will oder ob Sie eben diesem Kumpel in der Zukunft zur Seite stehen, wenn dieser offene Geldschulden eintreiben will.

 

 

2. Anbau

 

Juristisch bemerkenswert ist außerdem die Rechtsprechung zu der Tathandlung des Anbaus von Cannabis. Auch hier warten trotz der politischen Entwicklung zum Stichwort "Legalisierung" mitunter langjährige Haftstrafen im BtMG. Eine Änderung des BtMG ist derzeit nicht zu erwarten, weshalb eine genaue Kenntnis der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften nicht nur für den Verteidiger zwingend erforderlich ist, sondern auch dem (zukünftigen) Mandant einen Aufenthalt im Gefängnis ersparen kann.

 

Der Anbau von Cannabis kann verschiedene Tathandlungen des BtMG erfüllen:

 

Anbau im Sinne des § 29 Abs. 1 BtMG ist das von einem menschlichen Willen getragene Aussäen von Samen und die Aufzucht zumindest einer Cannabispflanze. Vollendet ist die Tat bereits mit dem Ausbringen der Samen in die Erde. Täter kann auch derjenige sein, der nur beim Aufziehen der Pflanzen mithilft.

 

Das Ernten und Trocknen der Blüten wiederum fällt unter den Begriff des Herstellens von Cannabis.

  

 

3. Ein- und Ausfuhr

 

Unter den Begriff der Ein- und Ausfuhr fällt das Verbringen von Betäubungsmitteln in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes oder außerhalb dessen.

 

 

Insbesondere mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln steht der Gesetzgeber auf Kriegsfuß. So wird die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zur Erinnerung: hier können unter Umständen 50 Gramm Cannabis oder 6 Gramm Kokain genügen!) gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet. Etwas anderes gilt, sofern ein minder schwerer Fall gem. § 30 Abs. 3 BtMG vorliegt - hierauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. 

 

Von der Ein- und Ausfuhr abzugrenzen ist die Durchfuhr - hierbei werden Betäubungsmittel von einem Standort im Ausland zu einem anderen Standort im Ausland gebracht, wobei der Täter mit der Bundesrepublik nur als Transferland in Berührung kommt. Je nachdem, wo die Betäubungsmittel entdeckt werden, kommt dann entweder eine Einfuhr (etwa: der deutsche Zoll findet die Drogen und der Täter hätte während dem Transit-Aufenthalt Zugriff auf die Drogen haben können) oder die - ebenfalls illegale - Durchfuhr von Drogen in Betracht. Der Abgrenzung kommt angesichts des oben gesagten zu den erhöhten Strafen für die die Einfuhr eine entscheidende Bedeutung zu.

 

 

4. Veräußerung

 

Veräußerung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist die entgeltliche, aber uneigennützige (Abgrenzung vom Handeltreiben!) Übereignung von Betäubungsmitteln unter Einräumung der Verfügungsgewalt.

   

 

5. Abgabe

   

Abgabe bedeutet die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel, ohne dass hierfür Geld oder eine sonstige Gegenleistung verlangt wird und der Empfänger hierüber frei verfügen kann. Eine solche Abgabe liegt aber nicht vor, wenn der Empfänger der Drogen nur derart über diese verfügen kann, dass er diese sofort konsumieren/ verbrauchen kann (und diese auch nur in einer verbrauchsgerechten Menge überlassen werden). Es kommt dann aber eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b BtMG für den Abgebenden in Betracht - der Empfänger macht sich nicht strafbar, wenn er die Betäubungsmittel sofort konsumiert und nicht mitnimmt. 

 

 

6. Erwerb

 

Erwerb i.S. d. § 29 I 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Weg, d. h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat und die Verfügungsgewalt ausüben kann.

  

 

7. Besitz

 

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist ein Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen dem Täter über die tatsächliche Verfügungsgewalt (Besitz) nichts nachgewiesen werden kann.

 

 

III. Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden mehrere Verkaufsvorgänge durch den Erwerb und Besitz der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, wenn sie denselben Güterumsatz betreffen. Dabei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2012 – 3 StR 81/12 und vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 21). Eine willkürliche Zusammenfassung kommt dagegen nicht in Betracht (BGH aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet der Besitz verschiedener und zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die zu keinem Zeitpunkt zu einem Depot verbunden waren, nicht bereits aufgrund einer zeitlichen Überschneidung eine Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14, Rn. 3, NStZ-RR 2015, 113 und vom 23. Oktober 1996 – 5 StR 505/96; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9).

 

 

IV. Besondere Gefahren im Betäubungsmittelstrafrecht

  

Besondere Gefahren in Form von drastischen Strafen drohen im Betäubungsmittelstrafrecht zusammengefasst insbesondere in folgenden Fällen:

 

  • bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Straferwartung 2 Jahre aufwärts)
  • beim Handeltreiben, Herstellen, Anbauen oder Besitzen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Straferwartung 1 Jahr aufwärts)
  • bei der (insbesondere gewerbsmäßigen) Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Erwachsenen an Minderjährige        (Straferwartung 1 bzw. 2 Jahre aufwärts)
  • Anbau, Herstellen oder Handeltreiben als Mitglied einer Bande (Straferwartung 2 Jahre aufwärts)
  • Anbau, Herstellen,Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (Straferwartung 5 Jahre aufwärts)
  • Anbau, Herstellen,Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dabei eine Schusswaffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich tragen (Straferwartung 5 Jahre aufwärts