Sie haben eine Vorladung wegen Erpressung erhalten?

Dann sollten Sie jetzt handeln und einen fähigen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

 

Was bedeutet Erpressung?

Den Tatbestand der Erpressung regelt § 253 StPO. Eine Erpressung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Versuch der Erpressung ist gemäß § 253 Abs. 3 StGB strafbar.

 

Im Gegensatz zum Raub oder Diebstahl nimmt der Täter also nicht eine von ihm begehrte Sache weg, sondern bewirkt durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel beim Opfer eine bestimmte Verhaltensweise und schadet dadurch dessen oder dem Vermögen eines Dritten. Klassische Beispiele sind das Zwingen zum Herausgeben von Wertsachen unter Anwendung von Gewalt (z.B. Tritte gegen das Auto des Opfers, Vernichten von wichtigen Dokumenten). 

 

 

Welche Strafe Droht bei Erpressung?

Wer wegen Erpressung verurteilt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, droht Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Es handelt sich also um ein Verbrechen.

 

Das Gesetz nennt in § 253 Abs. 4 S. 2 StGB zwei Regelbeispiele, in denen ein besonders schwerer Fall der Erpressung (in der Regel) vorliegt: wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat. Die Aufzählung ist weder zwingend, noch abschließend. Hier bieten sich viele Verteidigungsansätze, um die Annahme eines besonders schweren Falles zu verhindern!

 

Wird Ihnen Erpressung in einem besonders schweren Fall vorgeworfen, haben Sie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage, auch als Pflichtverteidigerin.