Was kann ich gegen die Anordnung der UNtersuchungshaft unternehmen?

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist die einschneidendste und denkbar unangenehmste Entscheidung, die den Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren treffen kann. Zu den Voraussetzungen ihrer Anordnung lesen Sie hier.

 

In diesem Abschnitt erfahren Sie, mit welchen Mitteln Sie sich gegen die Anordnung von Untersuchungshaft zur Wehr setzen können. In jedem Fall gilt: Sollte ein Angehöriger oder ein Freund von Ihnen in Haft genommen worden sein, sollten Sie im umgehend einen erfahrenen Verteidiger zur Seite stellen. Dieser erhält kurzfristige Besuchserlaubnis, kann die dringendsten Fragen beantworten und dem vorerst vollständig von der Außenwelt abgeschnittenen Inhaftiertem zur Seite stehen.

 

Bei der Übernahme eines Mandats stelle ich grundsätzlich sofort einen Antrag auf Haftprüfung, um keine wertvolle Zeit zu verschenken. Wenn sich herausstellt, dass der Antrag zum jetzigen Zeitpunkt oder überhaupt keine Aussicht auf Erfolg hat oder der Mandant dies wünscht, kann der Antrag folgenlos zurückgenommen werden.

 

Aber was bedeutet Haftprüfung überhaupt?

 

 

Haftprüfung, § 117 StPO

Der Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO führt dazu, dass der Haftrichter prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist. Die Haftprüfung hat mündlich zu erfolgen. Dem Verteidiger ist zuvor Akteneinsicht zu gewähren. Die Haftprüfung selbst hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung stattzufinden.

 

Im Rahmen der Haftprüfung gibt es verschiedene Ansätze: Zum einen kann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts widerlegt werden, zum anderen Gründe gegen das Vorliegen eines Haftgrundes angeführt werden. Liegt eine der Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht oder nicht mehr vor oder gibt es ein weniger einschneidendes Mittel, so ist die Haftanordnung unrechtmäßig. Für die Verteidigung eröffnet dies verschiedene Ansätze. Wird der Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt, kann es zum Beispiel angezeigt sein, dem Richter die festen sozialen Bindungen, ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder sonstige dem Fluchtanreiz entgegenstehende Tatsachen darzulegen.

 

Der Haftbefehl ist gem. § 120 StPO aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Gem. § 116 StPO ist ein Haftbefehl, der nur auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt wird, außer Vollzug zu setzen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Mittel erreicht werden kann. In Betracht kommen vor allem Meldeauflagen, das Verbot, bestimmte Aufenthaltsorte zu verlassen oder die Hinterlegung einer Kaution.

 
Oft werden in der Haftprüfung die Weichen für den späteren Prozessausgang gestellt. Keinesfalls sollten Sie oder Ihr Angehöriger sich in der Hoffnung auf eine Freilassung zu einem belastenden Geständnis drängen lassen, ohne vorher mit einem Strafverteidiger Rücksprache gehalten zu haben.

 

 

Haftbeschwerde, § 118 StPo

Die Haftbeschwerde ist ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Untersuchungshaft. Während die Haftprüfung mündlich stattfindet, ergeht eine Entscheidung über die Haftbeschwerde in aller Regel im schriftlichen Verfahren - in Ausnahmefällen kann Beweis erhoben werden. Ein weiterer erheblicher Unterschied besteht darin, dass nicht der Haftrichter, sondern das übergeordnete Gericht über die Beschwerde entscheidet. Eine große Gefahr besteht daher darin, dass für den Fall, dass die Beschwerde verworfen wird und der Beschuldigte "drin bleibt", im schlimmsten Fall über Seiten zu lesen ist, warum die bislang festgestellten Tatsachen einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Straftatbestände rechtfertigen.

 

Es liegt auf der Hand, dass eine solche Entscheidung des übergeordneten Gerichts sich aus Sicht der Verteidigung eher schlecht in der Akte macht und daher vermieden werden sollte. In jedem Fall sollten Sie sich im Fall von Zwangsmaßnahmen jedweder Art durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Gemeinsam können wir entscheiden, welcher Rechtsbehelf in Ihrer konkreten Situation der richtige Weg ist.

 

 

Sofern Sie oder ein Angehöriger in die Situation der Untersuchungshaft kommen, wird Ihnen gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage, auch als Pflichtverteidigerin. Lesen Sie dazu hier oder rufen Sie mich einfach gleich an.