Sie haben eine Vorladung wegen Untreue Erhalten?

Dann sollen Sie jetzt handeln und einen fähigen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

Dies gilt gleichermaßen, wenn Sie eine Untreue begangen haben und befürchten, entdeckt worden zu sein. Die Untreue ist direkt im Wirtschaftsstrafrecht angesiedelt. Die Strafverfolgungsbehörden greifen hier mit allen Mitteln durch, insbesondere dann, wenn sie es mit einer sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu tun haben. Für Sie kann das neben dem Ermittlungsverfahren als solchem unangenehme Folgen haben, die es unbedingt zu vermeiden gilt. Polizei und Staatsanwaltschaft kommen hier schnell mal mit Hausdurchsuchung, Haftbefehl und Arrestbeschlüssen um die Ecke, was bedeutet, dass Ihr Vermögen eingefroren wird und Sie wirtschaftlich handlungsunfähig werden.

 

Abwarten ist in den allerwenigsten Fällen eine Lösung. Nehmen Sie Kontakt zu einem fähigen Strafverteidiger auf. Sie brauchen keinerlei Bedenken haben. Für Fachanwälte für Strafrecht sind Straftaten Alltag. Sie müssen weder Vorwürfe, noch schräge Blicke befürchten.

 

 

i. was bedeutet untreue?

Dem juristischen Laien hilft ein Blick in das Gesetz oft nur bedingt weiter. 

 

Nach § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer

 

  • die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten mißbraucht

oder

  • die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

 

Es gibt also zwei Straftatbestände, die zwar auch einiges gemeinsam haben, jedoch verschiedene Fallkonstellationen betreffen. Man spricht auch von dem Missbrauchstatbestand einerseits und dem Treuebruchtatbestand andererseits. Beiden gemeinsam sind  zwei Dinge: Der Täter hat eine Betreuungspflicht hinsichtlich des veruntreuten Vermögens und aufgrund seiner Handlung ist es zu einem Schaden bei dem Vermögensinhaber gekommen.

 

  

II. was ist eine vermögensbetreuungspflicht?

Eine Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus Rechtsgeschäft (Vertrag), aus behördlichem Auftrag oder aus dem Gesetz ergeben. Beispiele für eine gesetzliche Betreuungspflicht sind etwa die der Eltern, Betreuern oder Pfleger. Behördliche Betreuungspflichten können bei amtlichen Kassenverwaltern, Messnern, Ordnungsamtsbeamten, Polizeibeamten oder sonstigen Amtsträgern bestehen, die in Verrichtung ihrer amtlichen Tätigkeit Geschäfte erledigen, bei denen sie in Berührung mit amtlich zu verwahrendem Geld kommen. Eine Vermögensbetreuungspflichten kraft Rechtsgeschäft wird etwa bei dem Vermieter angenommen, der die Kaution des Mieters verwahrt oder bei Personen, die kraft Vollmacht - insbesondere Prokura - handeln. Keine Vermögensbetreuungspflicht liegt zum Beispiel bei Kassierern  oder Kellnern im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit vor.

 

Eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Vermögensbetreuungspflichten ist nicht möglich.

 

Voraussetzung ist immer, dass die Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, eine der Hauptpflichten des Täters darstellt, diese für sich von Bedeutung ist und der Täter einen gewissen Spielraum im Sinne einer Verantwortung bei der Ausübung dieser Pflicht hat. Ist die übertragene Tätigkeit in allen Einzelheiten vorgegeben, fehlt es an dieser Selbstständigkeit der Vermögensbetreuungspflicht.

 

 

III. Nachteil?

Ob bei dem Tatopfer ein Nachteil eingetreten ist, bestimmt sich durch das Prinzip der Gesamtsaldierung oder anders gesagt: durch einen Vergleich von vorher und nachher. Ist durch die Handlung des Täters das Vermögen weniger geworden, ohne durch einen Vermögenszuwachs ausgeglichen zu werden, liegt ein Nachteil in diesem Sinne vor.

 

Es macht an dieser Stelle wenig Sinn, Sie mit juristischen Einzelfällen und Fachbegriffen zu langweilen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Vermögensbetreuungspflicht haben oder verletzt haben oder ob durch eine entsprechende Tathandlung ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, nehmen Sie einfach Kontakt auf. Das gilt natürlich auch, wenn Sie sich sicher sind, eine Untreue begangen zu haben. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

 

 

II. Der missbrauchstatbestand

Der Missbrauchstatbestand der Untreue ist der speziellere der beiden in § 266 Abs. 1 StGB geregelten Straftatbestände. Der Tatbestand ist in den Fällen einschlägig, in denen der Täter eine rechtliche Stellung hat, aufgrund derer über das Vermögen des anderen zu verfügen kann. Damit einher geht die Pflicht, dieses Vermögen auch zu schützen. Diese Pflicht bildet also die Grenze, innerhalb derer der Täter über das Vermögen verfügen darf. Zum Missbrauch kommt es, wenn der Täter diese Grenze des Dürfens durch Ausnutzen der weitergehenden Befugnis des Könnens überschreitet. Juristisch spricht man davon, dass der Täter unter Einhaltung des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis aber unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis seine Befugnisse missbraucht. Kennzeichnend ist, dass der Täter den Geschädigten rechtlich wirksam extern bindet, indem er die ihm intern gesetzten Schranken überschreitet. Es reicht nicht aus, dass er einfach ohne Vollmacht handelt.

 

 

Ein klassischer Fall wäre etwa der Vertreter, der nach außen uneingeschränkte Vertretungsvollmacht hat, die ihm in Innenverhältnis vom Vollmachtsgeber erteilten Weisungen aber missachtet. Eine solche Weisung kann z.B. darin bestehen, keine Geschäfte mit einem 20.000 Euro übersteigenden Wert ohne vorherige Erlaubnis abzuschließen. Holt der Täter diese Erlaubnis trotz entsprechender Weisung nicht ein und nimmt das Geschäft trotzdem vor, liegt ein Missbrauch im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor. Eine andere Frage ist, ob hierdurch auch ein Nachteil eingetreten ist. 

 

  

II. Der Treuebruchtatbestand

Der Treuebruchtatbestand ist viel weiter gefasst als der Missbrauchstatbestand. Er verlangt keine Befugnis des  Täters, sondern lediglich die Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (Vermögensbetreuungspflicht, siehe oben). Eine solche Pflicht kann - anders als die Befugnis im Sinne des Missbrauchstatbestand - sich aus tatsächlichen Treueverhältnissen ergeben und kann schon dann verletzt werden, wenn der Täter fremdes Vermögen beschädigt, zerstört oder vernichtet oder dem Vermögen dadurch schadet, dass er das Vermögen verschenkt, verkauft oder sich einfach nimmt. Untreue setzt - im Gegensatz zum Betrug - aber nicht voraus, dass der Täter sich selbst oder einem anderen einen Vorteil verschaffen will. Entscheidend ist, dass ein Nachteil bei dem Geschädigten eintritt und der Täter diesbezüglich vorsätzlich handelt.

 

  

III. Wie wird untreue bestraft?

Der Strafrahmen für Untreue liegt gem. § 266 StGB bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es ist also durchaus möglich, wegen Untreue zu einer nicht unerheblichen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Entscheidend ist der Einzelfall, wobei die Strafe in der Praxis parallel zur Höhe des veruntreuten Geldbetrages steigt. Daneben können aber auch vor allem die Nebeneffekte eines solchen Ermittlungsverfahrens belasten. Wie oben bereits geschildert, drohen im Bereich der Wirtschaftskriminalität Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft und in besonderen Fällen auch Arrestbeschlüsse, durch die Ihr Vermögen eingefroren wird.

 

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird Untreue in einem besonders schweren Fall bestraft. § 266 Abs. 2 StGB verweist insoweit auf die entsprechenden Regelungen für Diebstahl und Betrug. Dort sind Regelbeispiele aufgezählt, in denen "in der Regel" ein besonders schwerer Fall vorliegt. So etwa wenn

  

  • Sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handeln
  • Sie einen Vermögensverlust großen Ausmaßes oder bei einer großen Zahl von Personen herbeiführen,
  • Sie eine andere Person in wirtschaftliche Not gebracht wird,
  • Sie Ihre Befugnisse oder Ihre Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbrauchen oder

 

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Umgekehrt bedeutet das Vorliegend der Voraussetzungen nicht in jedem Fall, dass Sie wegen eines besonders schweren Falls der Untreue bestraft werden. Es kommt immer auf eine Wertung aller Umstände des Einzelfalls an.

 

  

IV. Wie verhalte ich mich, wenn mir Untreue vorgeworfen wird?

Keinesfalls sollten Sie auf die Idee kommen, auf eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Vorladung hin selbst und in Eigenregie zu erscheinen. Wie Sie sich in einem solchen Fall grundsätzlich verhalten, lesen Sie hier.

 

Es gelten - wie immer - die drei goldenen Regeln:

 

1. Schweigen.

2. Ruhe bewahren.

3. Anwalt kontaktieren.

 

 

In manchen Fällen kann es angezeigt sein, eine bereits begangene Untreue selbst anzuzeigen. Zwar tritt hierdurch - anders als in manchen  steuerrechtlichen Konstellationen - nicht automatisch Straffreiheit ein. Die erwähnten, sehr unangenehmen Nebenfolgen lassen sich aber hierdurch oft vermeiden. Außerdem werden Selbstanzeige und Wiedergutmachung des Schadens in der Regel hoch angerechnet. Auch dies nehmen Sie bitte nicht selbst in die Hand. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger und und lassen Sie sich beraten und begleiten.

 

Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.