Sie haben eine Vorladung wegen Betrugs Erhalten?

Dann sollen Sie jetzt handeln und einen fähigen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

Es gibt viele Formen von Betrug: Warenbetrug, Leistungsbetrug, Eingehungsbetrug und so weiter. Das Gesetz unterscheidet diese Fälle nicht, sondern fasst sie in § 263 StGB unter dem Begriff Betrug zusammen. Was hierunter zu verstehen ist, und welche Varianten es gibt, erläutere ich hier.

 

Wenn Sie eine Vorladung wegen Betrugs erhalten haben, sollten Sie jetzt unbedingt handeln. Abwarten ist in den allerwenigsten Fällen eine Lösung. Das bedeutet aber keinesfalls, dass Sie der Vorladung Folge leisten sollten. Wie Sie sich grundsätzlich bei einer Vorladung verhalten - ob schuldig oder unschuldig! - lesen Sie hier.

 

  

I. Was ist betrug ?

Was ist eigentlich ein Betrug im strafrechtlichen Sinn? Wie bei so vielen juristischen Fachbegriffen, die in die Alltagssprache Eingang gefunden haben, verwischen die Grenzen schnell zwischen dem, was der Volksmund mit Betrug meint, und der Definition im Gesetz.

 

Der Betrug im strafrechtlichen Sinn ist in § 263 StGB geregelt. Danach ist der Straftatbestand des Betrugs erfüllt, wenn der Täter 

 

  • mittels einer Täuschungshandlung
  • einen Irrtum erregt oder unterhält,
  • dadurch sich oder einem Dritteneinen Vermögensvorteilverschafft und
  • dadurch einen fremden Vermögensschadendurch eine Vermögensverfügungverursacht.

 

II. Täuschung

Die ersten Missverständnisse fangen oft schon bei der Täuschungshandlung an. § 263 StGB erfasst nämlich nur die Fälle, in denen der Täter über Tatsachen täuscht.

 

Was sind Tatsachen?

 

Alles, was dem Beweis zugänglich ist. Damit sind insbesondere Werturteile keine Tatsachen. Hat der Verkäufer zu Ihnen also gesagt, der im Internet angebotene Pullover sei "schön" und Sie kaufen ihn dann, nur um nach Zusendung festzustellen, dass er "nicht schön" ist, liegt hierin keine Täuschung über Tatsachen. Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer angibt, der Pullover sei aus echtem Kaschmir, obwohl er eigentlich aus Polyester ist. dann wurden Sie über Tatsachen getäuscht. Ob ein Pullover schön oder nicht schön ist, lässt sich nicht beweisen - dies ist Geschmackssache und damit ein reines Werturteil. Aus welchem Stoff der Pullover ist, lässt sich hingegen beweisen. Die Stoffeigenschaft ist also eine Tatsache. Grenzfälle können gegeben sein, wenn Sie als Verkäufer eines Autos sagen, der Wagen sehe "sehr gut" aus und "fahre sich top", während er eigentlich rostet und auch die Bremsen nicht mehr richtig funktionieren. Dann kommt es darauf an, wie Ihre Aussage zu verstehen war - war es ein eigenes Werturteil oder eine Beschreibung von Eigenschaften?

 

Die Täuschung kann im Übrigen auch durch Unterlassen begangen werden. Nämlich dann, wenn Sie eigentlich zur Aufklärung über bestimmte Tatsachen verpflichtet waren und dies aber nicht gemacht haben. Erforderlich ist eine sogenannte Garantenpflicht, die sich aus dem Gesetz, aus einem Vertrag oder aus pflichtwidrigem Vorverhalten ergeben kann. Empfänger von Arbeitslosengeld zum Beispiel unterliegen Kraft Gesetzes der Verpflichtung, Arbeitsaufnahmen oder Veränderungen in ihren Wohnverhältnissen anzuzeigen.

 

Außerdem kann die Täuschung durch schlüssiges Verhalten begangen werden. Diese Konstellation erlangt in der Praxis insbesondere in Fällen des Warenbetrugs Bedeutung. Wer im Internet Waren bestellt, erklärt damit schlüssig, dass er auch willens und in der Lage ist, diese zu bezahlen. Bleibt die Zahlung aus, weil Sie nicht zahlen können oder wollen, unterstellt die Staatsanwaltschaft hier schon mal Betrugsvorsatz. Umgekehrt gilt das gleiche, wenn Sie Waren zum Verkauf im Internet anbieten, die Sie aber gar nicht liefern können oder wollen.

 

 

III. Irrtum

Ein Irrtum liegt vor, wenn Vorstellung und die Realität auseinanderfallen. Es kommt auch hier entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann es sein, dass sich das Opfer gar keine Vorstellungen von der Realität gemacht hat und deshalb auch keinem Irrtum unterlag. Diese Umstände gilt es im Rahmen der Verteidigung herauszuarbeiten.

 

 

III. Vermögensverfügung

Eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn das Betrugsopfer aufgrund der Täuschungshandlung über sein Vermögen verfügt, also zum Beispiel: Waren verschickt, Geld ausbezahlt, Gegenstände herausgibt, auf Forderungen verzichtet. Erfasst sein kann jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

 

An dieser Stelle spielt auch der sogenannte Dreiecksbetrug eine Rolle: Während Getäuschter und Verfügender identisch sein müssen, gilt dies für Verfügenden und Geschädigten nicht, sofern der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht. Beispiel ist etwa die Täuschung der Bank über eine Vollmacht, infolge derer die Bank Geld an einen Dritten überweist.

 

 

IV. Vermögensschaden

Infolge der Vermögensverfügung muss bei dem Opfer ein Vermögensschaden entstanden sein. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, wird durch das Prinzip der Gesamtsaldierung ermittelt, wonach das Vermögen mit und ohne die schädigende Vermögensverfügung zu vergleichen ist, wobei auch vermögensgleiche Zuwächse in die Betrachtung einzustellen sind. Anders gesagt: Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens nach der Verfügung geringer ist als davor.

 

Wenn Sie also im Ebay-Beispiel statt gar keine Waren zu verschicken, andere, gleichwertige Waren verschickt haben, liegt der Fall ganz anders. Es bieten sich abhängig vom Einzelfall in der Praxis oft Verteidigungsansätze.

 

 

V. Betrugsvorsatz

Alle Straftatbestände verlangen, dass der Täter vorsätzlich handelt. Der Betrugstatbestand verlangt zusätzlich, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einem anderen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es reicht also etwa nicht, dass der Täter dem Opfer Schaden möchte, ohne dass er oder ein anderer aus der Tat einen Vorteil hat.

 

 

VI. Wie wird Betrug bestraft?

Der Straftatbestand des Betruges sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

 

 

VII. Besonders schwerer Fall des Betruges

Das Strafmaß steigt, sobald ein besonders schwerer Fall des Betrugs vorliegt. Dann beträgt die Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahre. Das Gesetz nennt in § 263 Abs. 3 StGB Regelbeispiele, bei deren Vorliegen - in der Regel - von einem besonders schweren Fall auszugehen ist. Hierzu zählt ein Betrug, bei dem der Täter

 

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  • eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
  • einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

 

Die Rechtsprechung zieht die Grenze für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes bei etwa 50.000 Euro. In allen Fällen ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Ein besonders schwerer Fall ist gem. § 263 Abs. 4 StGB ausgeschlossen, wenn sich der Betrug auf eine geringwertige Sache bezieht, wobei diese Grenze - je nach Gerichtsbezirk - bei 30,00 bis 50,00 Euro gezogen wird.

 

Eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sieht der Gesetzgeber in § 263 Abs. 5 StGB vor, wenn der Täter gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten oder Urkundenfälschungen verbunden hat. Damit handelt es sich um ein Verbrechen.

 

Wird Ihnen gewerbs- und bandenmäßiger Betrug vorgeworfen, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und Sie haben einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Tatsächlich werden Sie damit sogar per Gesetz gezwungen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Wählen Sie Ihren Pflichtverteidiger gut aus. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage. Auch als Pflichtverteidigerin.

 

In letztgenannten Fällen beträgt das Strafmaß "nur" drei Monate bis fünf Jahre, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Naturgemäß ist dies der erste Ansatz für die Verteidigung, sofern der Fall hierfür Anlass gibt.