Sie haben eine Vorladung wegen Räuberischer Erpressung Erhalten?

Dann sollten Sie jetzt handeln und einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

 

RÄUBERISCHE ERPRESSUNG, §§ 253, 255 STGB

 

Bei der räuberischen Erpressung nötigt der Täter das Opfer mit Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben. Während der "normale" Erpresser also Gegenstände oder andere dem Opfer wichtige Dinge zu seinen Zwecken ausnutzt, richtet sich der räuberische Erpresser gezielt gegen andere Personen und deren körperliche Unversehrtheit. Da er hierdurch eine gesteigerte kriminelle Energie aufweist, bestraft § 255 StGB dieses Verhalten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Auch hier handelt es sich wieder um ein Verbrechen. 

 

Ob Raub oder räuberische Erpressung vorliegt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat zu beurteilen: Liegt ein Herausgeben oder ein Herausnehmen vor? Dieser rein theoretische Streit spielt in der Praxis durch den gleich gesetzten Strafrahmen keine Rolle. Für Sie macht es am Ende nämlich keinen Unterschied, ob Sie wegen Raubes oder wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden. Entscheidend ist, dass eine möglichst geringe Straferwartung realisiert wird.

 

Wird Ihnen räuberische Erpressung  vorgeworfen, haben Sie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Rufen Sie mich an. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage, auch als Pflichtverteidigerin.