Bekomme ich Bewährung?

Das Strafgesetzbuch kennt im Grundsatz zwei Strafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Daneben kommen Auflagen, Weisungen, Nebenstrafen, Verwarnungen und so weiter in Betracht, sollen aber hier nicht weiter thematisiert werden.  Sind Sie Beschuldigter einer Straftat und droht Ihnen aufgrund der Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe, fragen Sie sich sicherlich - wie jeder in dieser Situation - unter welchen Umständen Sie noch mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen haben.

 

Dazu gilt folgendes:

 

Zunächst sollte man wissen, dass Freiheitsstrafen nur bis zu einer Strafe von zwei Jahren bewährungsfähig sind. Werden Sie also zu einer darüber liegenden Freiheitsstrafe verurteilt, und sei es "nur" zu zwei Jahren und einem Monat, kann das Gericht die Strafe nicht mehr zur Bewährung aussetzen. Das bedeutet, dass es mit Bewährung insgesamt schon einmal dann eng wird, wenn Sie wegen einem Delikt angeklagt werden, dessen Tatbestand eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren (z.B. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) oder darüber (z.B. besonders schwerer Fall des Raubes) vorsieht. Im ersteren Fall mag man noch eine Punktlandung anstreben, im letzteren hilft nur noch das Vorliegen eines minder schweren Falles.

 

Kurzum: Alles was über zwei Jahren liegt, bedeutet zwingend die - mindestens zeitweise - Vollstreckung der Freiheitsstrafe!

 

Umgekehrt bedeutet das aber nicht, dass jede Strafe bis zu zwei Jahren vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird. Den entsprechenden Gesetzestext liefert § 56 StGB. Danach setzt die Aussetzung zur Bewährung immer voraus, dass zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind gem. § 56 Abs. 1 S. 2 die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, in die Bewertung einzubeziehen. Diese sogenannte Sozialprognose stellt das Gericht aufgrund seines Eindrucks in der Hauptverhandlung und aller Tatumstände. Ist danach eine günstige Sozialprognose gestellt, ist die Aussetzung zur Bewährung die Regel bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.

 

Anders liegt der Fall bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren. In diesem Fall kehrt sich die Regel um und die Aussetzung zur Bewährung muss vom Gericht besonders begründet werden. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB müssen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, wobei bei der Entscheidung auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen ist.

 

Diese Vorschriften liefern viele Verteidigungsansätze, die möglichst frühzeitig in Angriff genommen werden sollten. Hat sich der Täter um einen Ausgleich des Schadens bemüht? Lebst er in gefestigten Verhältnissen? Pflegt er einen sozialverträglichen Lebenswandel? Womit verbringt er seine Zeit? Hat er Distanz zu "schlechtem Umgang" aufgebaut? Kann er nachweisen, dass er Alkohol und Drogen den Rücken gekehrt hat? Und so weiter. Je nach vorgeworfenem Delikt und konkreter Sachverhaltsgestaltung liegt das Gewicht auf dem einen oder anderen Umstand.

 

Von vornherein schlechter sieht es natürlich aus, wenn Sie bereits einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und kurze Zeit nach Entlassung oder der Verhandlung erneut straffällig werden.

 

Unter welchen Voraussetzungen eine Bewährungsstrafe widerrufen werden kann, lesen Sie hier.

 

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