Missbrauch von Notrufen - Wenn die angezeigte Tat nicht nachgewiesen werden kann

Der Mandantin wurde vorgeworfen, absichtlich die Notrufnummer 110 missbraucht und dabei eine Straftat vorgetäuscht zu haben, da die von ihr angezeigte Straftat letztlich nicht nachgewiesen werden konnte. Gegen sie wurde ein Strafbefehl erlassen mit einer erheblichen Geldstrafe: 1.920,00 Euro sollte meine Mandantin zahlen. Nach Einspruch gegen diesen und der anschließenden Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen moderate Auflagen eingestellt.