Kein Strafantrag, keine Strafe.

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, nach einer gegen ihn geführten erfolgreichen Räumungsklage die betreffenden Gewerberäume untervermietet zu haben, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Die Beauftragung erfolgte in der II. Instanz. Im Berufungsverfahren erfolgte vor Durchführung der Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO, da ein wirksamer Strafantrag durch den Verletzten nicht fristgerecht gestellt worden war. Ein Blick auf die Formalitäten lohnt sich.