Vorwurf der Geldwäsche - Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit betrugsweise erlangte Gelder gewaschen zu haben. Tatsächlich suchte das Start-Up-Unternehmen über eine Crowdfundingplattform Investoren. Diese meldeten sich auch - allerdings stelle sich heraus, dass die überwiesenen Gelder zu Unrecht erlangte Fremdgelder waren. Es erfolgte die Durchsuchung der Geschäftsräume sowie die Beschlagnahme zahlreicher geschäftlicher und privater Unterlagen. Gegen den Durchsuchungsbeschluß wurde Beschwerde eingelegt und im Rahmen dieser Akteneinsicht gewährt. Nach einer umfassenden schriftlichen Schutzschrift wurde das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die beschlagnahmten Unterlagen wurden herausgegeben.