Dem Mandanten wurde vorgeworfen, in seiner Wohnung Cannabis angebaut und an verschiedene Personen veräußert zu haben. In erster Instanz wurde der Mandant zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seitens der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wurde Berufung eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft ausweislich der Berufungsbegründung das Ziel verfolgte, eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung zu erreichen. Das bekam sie aber nicht: Das LG bestätigte das erstinstanzliche Urteil.