Der Mandant wandte sich an mich, nachdem er vom AG Tiergarten in erster Instanz wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Konkret wurde ihm vorgeworfen, als Türsteher im Rahmen einer Auseinandersetzung gegen den Kopf eines Gastes getreten zu haben. Zeugen wollten dies gesehen haben.
Das Entscheidende:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers (Urteil vom 15.09.2010 in dem Verfahren 2 StR 395/10).
Selbst im günstigsten Fall - dem minder schweren Fall - sieht das Gesetz für eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB nur eine Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.
In der Berufungsinstanz konnte das Gericht heute davon überzeugt werden, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und der Mandant wegen einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.