Sie haben eine vorladung wegen körpverletzung erhalten?

Dann sollten Sie jetzt handeln und einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

Die Körperverletzungstatbestände des Strafgesetzbuches gliedern sich in einen Grundtatbestand und weitere Qualifikationstatbestände. Den Gesetzestext finden Sie in den §§ 223ff. StGB. Es macht durchaus Sinn, diese einmal zu lesen um ein Verständnis dafür zu entwickeln, wie sich schon kleinere Abweichungen im Geschehen und natürlich auch in Ihrer Aussage gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf die Höhe der Strafe auswirken können.

 

 

I. Einfache Körperverletzung, § 223 StGB

 

Zunächst einmal stellt § 223 Abs. 1 StGB jedes vorsätzliche Verhalten unter Strafe, durch das eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt wird. 

 

Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wird, kurz gesagt: Schmerzen (auch ohne Wunden) oder sichtbare Wunden (auch ohne Schmerzen). Erfasst werden nicht nur "klassische Schlägereien", sondern zum Beispiel auch Ohrfeigen, das Abschneiden von Haaren oder andere Verunstaltungen des Körpers, Schlafstörungen, Angstzustände oder auch psychische Belastungen größeren Ausmaßes wie das „Mobbing“.

 

Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn bei dem Opfer ein krankhafter Zustand herbeigeführt oder gesteigert wird. Unter diese Tatbestandsalternative werden alle Abweichungen der Körperfunktionen zum Normalzustand gefasst, wie etwa das Anstecken mit einer Krankheit oder das Hervorrufen von Rauschzuständen.

 

Damit eine Strafbarkeit gegeben ist, muss in allen Fällen die Bagatellgrenze überschritten sein. Es reicht weder aus, dass dem Opfer vor Schreck kurz übel wird oder infolge von Drohungen Bauchschmerzen erleidet. Auch das Anstecken mit einem Schnupfen durch den fleißigen Kollegen erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung nicht (Stichwort Sozialadäquates Verhalten).

 

Sehr wohl strafbar machen sich aber Eltern, die ihr Kind schlagen oder ihm anders Schmerzen zufügen - das sogenannte Züchtigungsrecht gibt es seit Einführung des § 1631 Abs. 2 BGB nicht mehr.

 

 

 

Welche Strafe droht für die einfache Körperverletzung?

 

Für all diese Fälle droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe an. Wie hoch die Strafe im Fall eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich wird, hängt von vielen Umständen ab, die sich nicht abschließend aufzählen lassen. So kommt es nicht nur darauf an, wie stark die Schmerzen oder Wunden sind, die ein Opfer erleidet, sondern auch auf das Vor- und Nachtatverhalten des Täters sowie seine Vorstrafen.

 

 

 

II. Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

 

 

Wesentlich strenger beurteilt das Gesetz die Körperverletzung, die unter einer oder mehrerer der Voraussetzungen des § 224 StGB begangen wird. Diese betreffen die Art und Weise der Tatausführung. Auch hier ist es hilfreich, sich den Gesetzestext durchzulesen. Besonders unter Strafe gestellt werden Körperverletzungen durch Beibringung von Gift oder anderen schädlichen Stoffen, der Einsatz von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, überfallartige oder gemeinschaftliche - also mit einem oder mehreren weiteren Tätern - begangene Körperverletzungen oder Behandlungen, die das Leben des Opfers gefährden. Im Einzelnen ist die Rechtsprechung zu den jeweiligen Voraussetzungen sehr umfangreich.

 

 

 

Welche Strafe droht für die gefährliche Körperverletzung?

 

 

Wird Ihnen seitens der Staatsanwaltschaft oder der Polizei der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemacht, sollten Sie in jedem Fall einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Das Gesetz sieht für diese nämlich in jedem Fall eine Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Können die Voraussetzungen eines minder schweren Falles überzeugend dargelegt werden, sinkt das Mindeststrafmaß auf drei Monate. Eine Geldstrafe kommt aber auch dann nicht mehr in Betracht.

 

Nach § 32 BZRG werden neben Geldstrafen (von mehr als insgesamt 90 Tagessätze auch Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten in das Führungszeugnis aufgenommen. Im Fall einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung droht Ihnen damit so gut wie sicher ein Eintrag in das Führungszeugnis mit allen damit verbundenen Konsequenzen.

 

Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten, der Akteneinsicht nehmen und Sie auf das Verfahren vorbereiten kann, um das beste Ergebnis für Sie herauszuholen. Drohende Freiheitsstrafen sind - wie strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Allgemeinen - nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

 

 

 

III. Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

  

Während der Gesetzgeber bei der gefährlichen Körperverletzung die besondere Verwerflichkeit der Art und Weise ihrer Begehung unter eine erhöhte Strafe stellt, werden im § 226 StGB die durch die Tag begangenen schweren Folgen einer Körperverletzung sanktioniert. Zu diesen Folgen gehören der Verlust des Seh-, Hör- oder Sprechvermögens, Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers, dauernde Entstellungen oder Verursachen von Siechtum, Lähmung, Behi

nderung oder (dauerhafter) Krankheit.

 

 

Welche Strafe droht für die schwere Körperverletzung?

 

Liegt eine der in § 226 Abs. 1 StGB abschließend aufgezählten Fälle vor, sieht der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Es  handelt sich um ein Verbrechen. Hat der  Täter es auf die schweren Folgen seiner Tat willentlich oder wissentlich abgesehen, droht gem. § 226 Abs. 2 StGB sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Zur Erinnerung: Eine Freiheitsstrafe ist maximal bis zu einem Strafmaß von zwei Jahren bewährungsfähig. Wird Ihnen eine schwere Körperverletzung vorgeworfen und außerdem nachgewiesen, dass Sie es bei Begehung der Tat auf eine der im § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen abgesehen haben, müssen Sie mit einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren rechnen.

 

Liegt ein minder schwerer Fall vor, reduziert sich das Mindeststrafmaß auf sechs Monate oder im Fall der absichtlich herbeigeführten schweren Folgen auf ein Mindeststrafmaß von einem Jahr.

 

Wird Ihnen eine schwere Körperverletzung vorgeworfen, ist Ihnen dringend dazu zu raten, einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Tatsächlich haben Sie - da es sich um ein Verbrechen handelt - in diesem Fall einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers! Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung, auch als Pflichtverteidigerin. Lesen Sie weiter dazu unter meinen Leistungen.

 

IV. Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

  

Einem besonderen Schutz unterstellt der Gesetzgeber in § 225 StGB - verständlicherweise - Personen unter 18 Jahren und Personen, die wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind.

 

Der Tatbestand setzt voraus, dass das Opfer der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht, seinem Hausstand angehört, dem Täter von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist. Kurz gesagt: Der Tatbestand ist nur dann einschlägig, wenn zwischen Täter und Opfer ein Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, der Täter also für das Opfer ein gewisses Maß an Verantwortung trägt. Tatbestandsmäßig handelt derjenige der in Ausübung einer solchen Verantwortung das Opfer quält oder roh misshandelt oder seine Sorgepflicht böswillig vernachlässigt.

 

In der Praxis begegnet dem Verteidiger dieser Straftatbestand häufig im Zusammenhang mit einem bei einem Baby oder Kleinkind diagnostizierten sogenannten Schütteltrauma  (Shaken-Baby-Syndrom). Jährlich sterben in Deutschland 100 bis 200 Kinder, weil sie durch überforderte Eltern oder andere Betreuer am Brustkorb gepackt und geschüttelt wurden (Quelle: Bundesamt für Statistik). Das Problem kommt durch alle Bildungsschichten hinweg vor und lässt sich nicht auf bestimmte, besonders gefährdete Personengruppen beschränken. Gleichwohl soll es gewissen Risikofaktoren geben, wie etwa Drogenabhängigkeit oder selbst erlebte oder verübte frühere Misshandlungen. Während nach wissenschaftlichen Erkenntnissen etwa ein fünftel der geschüttelten Kinder an den Folgen ihrer Verletzungen sterben, leidet bei den Überlebenden in fast allen Fällen das Nervensystem, was Seh-, Sprach- und Entwicklungsstörungen nach sich ziehen kann. Diese Strafverfahren sind nicht nur äußerst tragisch, sondern für die Betroffenen von einer erheblichen emotionalen Belastung gekennzeichnet. In vielen Fällen weisen sich Eltern gegenseitig die Schuld zu.

 

Sind Sie einem solchen Vorwurf ausgesetzt, schlagen Ihnen nicht nur belastende Zeugenaussagen entgegen. Sie bekommen es in der Regel mit einem ganzen Apparat aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen, medizinischen Gutachten und Sachverständigen zu tun. Jede unüberlegte Aussage kann Ihnen zur Last gelegt werden. Nur durch eine gewissenhafte und effektive anwaltliche Vertretung haben Sie die Möglichkeit, sich gegen diese schwerwiegenden Vorwürfe zu verteidigen. Nehmen Sie sofort Kontakt auf und lassen Sich beraten.

 

 

Welche Strafe droht für die Misshandlung von Schutzbefohlenen?

  

Gemäß § 225 Abs. 1 StGB wird die Misshandlung von Schutzbefohlenen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

 

Bringt der  Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Es handelt sich also auch hier um ein Verbrechen. Sie haben einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, sofern Ihnen dieser Tatvorwurf gemacht wird.

 

Können die Voraussetzungen eines minder schweren Falles dargelegt werden, reduziert sich das Mindeststrafmaß auf drei Monate (§ 225 Abs. 1 StGB) oder im Fall der in § 225 Abs. 2 StGB genannten schweren Folgen auf ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten.

 

 

 

V. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

 

Stirbt das Opfer an den Folgen einer Körperverletzung im Sinne der oben dargestellten §§ 223 - 226a StGB, kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht. Während im Fall der Tötungsdelikte der Täter seinen Vorsatz auch auf den Eintritt der Todesfolge erstreckte, will der Täter im Fall des § 227 StGB das Opfer eigentlich "nur" verletzen, dieses stirbt aber trotzdem. Vorausgesetzt wird, dass der Täter den Eintritt der Todesfolge vorhersehen konnte. Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Strafbarkeit nach § 227 StGB angenommen hat, sind etwa die Fesselung des Opfers im Rahmen eines Wohnungseinbruchs, wenn das Opfer später infolge der Fesselung stirbt oder die Flucht eines in Panik geratenen Opfers, welches aus dem Fenster stirbt um sich weiteren Schlägen zu entziehen und sich infolge dessen das Genick bricht. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erfolgte auch in Fällen, in denen das zur Behandlung von Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde und dort infolge eines Behandlungsfehlers verstarb.

 

 

 

Welche Strafe droht für die Körperverletzung mit Todesfolge?

  

Das Gesetz sieht für eine Körperverletzung mit Todesfolge eines Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vor. In minder schweren Fällen liegt das Strafmaß bei einem Jahr bis zehn Jahren. 

 

Wird Ihnen eine Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen, haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Wählen Sie Ihren Verteidiger sorgfältig aus. Ich übernehme Ihre Verteidigung in jeder Verfahrenslage.

 

 

VI. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

  

Auch ohne für eine schwere Folge einer Körperverletzung direkt verantwortlich zu sein, kann man für diese zur Verantwortung gezogen werden: Nämlich dann, wenn infolge einer Schlägerei oder eines von mehreren verübten Angriffs der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht wird, ist jeder, der sich an dieser Schlägerei oder dem Angriff beteiligt, gem. § 231 StGB strafbar. Es macht sich also nicht erst derjenige strafbar, der eine andere Person verletzt!

 

Eine Ausnahme gilt gem. § 231 Abs. 2 StGB dann, wenn die Beteiligung dem Täter nicht vorgeworfen werden kann, was nach der Rechtsprechung insbesondere auf denjenigen zutrifft, der sich bloß wehrt oder helfen will.

 

 

Welche Strafe droht für die Beteiligung an einer Schlägerei?

  

Für die Beteiligung an einer Schlägerei sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Strafmaß hängt von vielen Umständen ab, etwa von dem Anlass der Schlägerei, der Anzahl der Beteiligten und Verletzten , der Gefährlichkeit der Verletzungshandlung des Täters und dem Einsatz von gefährlichen Gegenständen oder Waffen. 

 

Ein Strafverteidiger kann die für Sie sprechenden Umstände herausarbeiten und in das Verfahren einführen.