Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Einstellung des Verfahrens

Der Mandantin wurde vorgeworfen, im Besitz von zum Verkauf abgepackter Betäubungsmittel gewesen  zu sein und diese in ihrer Wohnung vorgehalten zu haben. Das Verfahren wurde nach Akteneinsicht und Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.